Keine höhere Eingruppierung eines Saalchef-Assistenten in Spielbank Berlin, wenn dieser über längere Zeit Aufsichtstätigkeit eines Saalchefs ausübt

BAG, Urteil vom 15.02.2006, Az. 10 AZR 59/05

Die nach § 4 Abs. 1 A Rahmentarifvertrag (Klassisches Spiel) zwischen der Spielbank Berlin und der Gewerkschaft ver.di vom 3. September 2003 (RTV) zulässige Heranziehung unterschiedlich vergüteter spieltechnischer Arbeitnehmer zu denselben Aufsichtstätigkeiten in der Spielbank beruht auf den Besonderheiten der Vergütung nach dem Tronc-Prinzip.

Ein Saalchef-Assistent hat nach der tariflichen Regelung auch dann keinen Anspruch auf die einem Saalchef zustehende höhere Vergütung, wenn die Spielbank ihn längere Zeit nicht mehr als Tischchef einsetzt, sondern ihn ausschließlich zu derselben Aufsichtstätigkeit heranzieht, die auch einem Saalchef obliegt.

RTV (Spielbank Berlin) § 2 Abs. 1, RTV (Spielbank Berlin) § 4 Abs. 1 A