Oberlandesgericht Köln verbietet unter ausdrücklichem Bezug auf die Entscheidung des BVerfG vom 28.03.2006 die Veranstaltung und Bewerbung von Sportwetten wenn keine Erlaubnis einer deutschen Behörde vorliegt.

Rechtsanwalt Dr. Manfred Hecker
Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht
CBH - Rechtsanwälte
Bismarckstr. 11-13
D - 50672 Köln
Urteil vom 21.04.2006, Az. 6 U 145/05

Soeben wurde das Urteil des OLG Köln verkündet, in dem die Westdeutsche Lotterie GmbH & Co OHG (WestLotto) gegen die Firma I.C. Ltd. u.a. Unterlassungsansprüche wegen der Veranstaltung eines illegalen Glücksspiels geltend gemacht hat. Bei der beklagten Sportwettenveranstalterin handelt es sich um ein Unternehmen, das seinen Sitz im europäischen Ausland hat und dort über eine Lizenz zur Veranstaltung von Sportwetten verfügt. Diese Angebot verbreitet sie u.a. auch via Internet in Deutschland. Das Landgericht Köln hat die Beklagte zu Unterlassung und Auskunft sowie zur Zahlung von Schadenersatz verurteilt. Hiergegen hat die Beklagte Berufung bei dem OLG Köln eingelegt.

Das Urteil des 6. Zivilsenats weist die Berufung der Fa. Interwetten Cyprus gegen die erstinstanzliche Entscheidung des Landgerichts Köln zurück und bestätigt den dort ausgesprochenen Unterlassungsanspruch.

Von ganz besonderer Bedeutung und Tragweite ist diese Entscheidung des OLG deswegen, weil es sich – soweit ersichtlich – hierbei um das erste zivilrechtliche Urteil nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts handelt, in dem der Senat die Rechtslage auch unter dem Gesichtspunkt der vom Bundesverfassungsgericht festgestellten Verfassungswidrigkeit der landesrechtlichen Bestimmungen prüft.

Kurz zusammengefasst kommt der Senat des OLG Köln in dieser Entscheidung unter Berücksichtigung des Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom 28.03.2006 (Az. I BvR 1054/01) zu folgenden wesentlichen Feststellungen:

1. Ungeachtet der vom Bundesverfassungsgericht ausgesprochenen Beanstandung einer nicht verfassungskonformen Rechtslage in Bayern sind die Vorschriften aller Bundesländer über das staatliche Monopol und die Erlaubnispflicht Privater für die Durchführung von Sportwetten zumindest bis zum 31.12.2007 anwendbar, so dass zivil- und ordnungsrechtliche Unterlassungsansprüche durchgesetzt werden können;

2. die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts vom 27.04. (Az. I BvR 223/05) und 27.09.2005 (Az. I BvR 757/05 und I BvR 789/05), die zu einem Stillstand ordnungsrechtlicher Maßnahmen gegen private Sportwettenanbieter ohne erforderliche Erlaubnis geführt haben, sind nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 28.03.2006 nicht mehr relevant;

3. auch im Falle einer Europarechtswidrigkeit der landesgesetzlichen Vorschriften über das Staatsmonopol für Sportwetten erfolgt keine erlaubnisfreie Öffnung des deutschen Marktes für europäische Anbieter. Vielmehr können weiterhin Unterlassungsansprüche gegen private Anbieter von Glücksspielen und Sportwetten geltend gemacht und durchgesetzt werden. Ein etwaiger Verstoß einzelner Landesvorschriften gegen die Art. 46 und 49 EGV ist ausschließlich bei der Erteilung einer beantragten Erlaubnis zu berücksichtigen.

Die Entscheidung des OLG Köln schafft nicht nur Klarheit über den Fortbestand (bzw. die Wiederherstellung) eines ordnungsrechtlich kontrollierten und an eine Erlaubnis gebundenen Glücksspiel- bzw. Sportwettenmarktes in Deutschland. Gleichzeitig ist diese Entscheidung eine deutliche Absage an die interessierten Verkehrskreise, welche die Ordnungsbehörden und sonstigen zum Ausspruch und Vollzug von Schließungsverfügungen berufenen Stellen mit dem Schreckgespenst von Staatshaftungsansprüchen zum (weiteren) Stillhalten bestimmen wollen.

Das Urteil ist auch deshalb von außerordentlicher Bedeutung, weil es nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 28.03.2006 die Richtigkeit eines konsequenten Vorgehens gegen die illegalen Anbieter von Sportwetten bestätigt, die ohne Erlaubnis einer zuständigen deutschen Behörde im Inland aktiv sind.

Insoweit steht das Urteil des OLG Köln vom 21.04.2006 in Übereinstimmung mit dem Hinweis des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 13.04.2006 in einem Klageverfahren auf Erteilung einer Erlaubnis zur Veranstaltung von Sportwetten gegen das Land NRW. Dort wird die Wiederaufnahme des angesichts der seinerzeit noch bevorstehenden Entscheidung des BVerfG zunächst unterbrochenen Verfahrens angekündigt und die Rücknahme der Klage durch die Klägerin gegen das Land NRW angeregt. Die Kammer macht ihre Auffassung deutlich, dass „bis zur Neufassung des nordrhein-westfälischen Sportwettengesetzes“ für Klageverfahren auf Erteilung einer „Genehmigung für die Veranstaltung oder Vermittlung von Sportwetten oder die Entgegennahme einer entsprechenden Gewerbeanzeige …, die Grundlage entfallen ist“.

Zu dem Urteil des OLG Köln vom 21.04.2006 im Einzelnen:

Zunächst fasst der Senat die tragenden Feststellungen der bundesverfassungsgerichtlichen Entscheidung vom 28.03.2006 zusammen und kommt zu dem Ergebnis, dass die Grundsätze dieses Urteils auch für die Rechtslage in Nordrhein-Westfalen Geltung besitzen.
Ungeachtet dessen sei jedoch der von WestLotto geltend gemachte Unterlassungsanspruch begründet, weil die Durchführung von Sportwetten durch private Unternehmen in Deutschland zumindest bis zum 31.12.2007 untersagt werden dürfe.
Insbesondere – und dies ist für die Wiederaufnahme der Schließungsverfahren durch die Ordnungsbehörden in Nordrhein-Westfalen von besonderer Bedeutung – seien die früheren Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts in den Eilverfahren vom 27.04.2005 und vom 27.09.2005 nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 28.03.2006 überholt.

Zwar äußert auch der Senat Zweifel daran, ob das mit dem Staatsmonopol in NRW verfolgte Ziel des Spielerschutzes noch tragen kann, weil die werblichen Aktivitäten von WestLotto und der übrigen Landeslotteriegesellschaften den fiskalischen Aspekt in zu starkem Umfang verfolgen. Diese Frage könne jedoch nach Ansicht des Senates unbeantwortet bleiben, weil selbst dann, wenn durch eine Überlagerung der fiskalischen Interessen die Beschränkung der Niederlassungsfreiheit und des freien Dienstleistungsverkehrs nach EG-Vertrag nicht mehr gerechtfertigt sein sollten, die Beklagten des vorliegenden Verfahrens jedenfalls nicht berechtigt wären, ohne behördliche Genehmigung private Sportwetten anzubieten. Vielmehr obläge es ihnen, zuerst einen entsprechenden Antrag auf Zulassung zu stellen. In dem anschließenden Verwaltungsverfahren wären sodann die europarechtlichen Belange zu berücksichtigen. Auch nach der Rechtsprechung des BGH (Urteil vom 01.04.2004, Az. I ZR 317/01 – Schöner Wetten) führe ein etwaiger Verstoß einzelner Landesvorschriften gegen die Art. 46 und 49 EGV nicht zur Erlaubnisfreiheit, sondern sei nur bei der Erteilung einer beantragten Erlaubnis zu berücksichtigen.

Selbst die Unvereinbarkeit mit Europarecht bedeutet nach den Ausführungen des OLG Köln nicht, dass in einem Land, in dem das staatliche Glücksspielmonopol den sozialordnenden Zwecken nicht nachkommt, sondern zu fiskalischen Zwecken genutzt wird, jedermann nach Belieben Glücksspiele und insbesondere auch Sportwetten betreiben darf. In diesem Fall ist lediglich das staatliche Monopol auf dem Gebiet des Glücksspiels unwirksam. Dies führt aber trotzdem nicht zu einer Erlaubnisfreiheit des Glücksspiels. Insbesondere kann die Erteilung der Erlaubnis von der persönlichen Zuverlässigkeit und Bonität des Betreibers abhängig gemacht werden, denn das Sportwettenmonopol dient auch den Interessen der Teilnehmer, indem es eine Gefährdung von deren Wetteinsätzen und Gewinnen durch unseriöse Spielmacher ausschließt.

In diesem Zusammenhang weist das OLG Köln weiter darauf hin, dass die Europarechtswidrigkeit des Staatsmonopols kein Anlass ist, das Vermögen der Teilnehmer durch eine ungeprüfte Zulassung von Anbietern zu gefährden, die es auch unseriösen, z.B. wegen Vermögensdelikten vorbestraften oder verschuldeten Interessenten ermöglichen würde, Sportwetten anzubieten. Aus diesem Grunde hat das Bundesverfassungsgericht auch alternativ zum Staatsmonopol von einer „gesetzlich normierten und kontrollierten Zulassung gewerblicher Veranstaltung (von Sportwetten) durch private Wettunternehmer“ gesprochen und damit deutlich gemacht, dass es gerade nicht geboten sein oder auch als zulässig angesehen werden kann, jedem Interessierten das Anbieten von privaten Sportwetten frei und ohne jegliche behördliche Kontrolle zu gestatten. Das damit allein in Rede stehende Verbot, Sportwetten ohne behördliche Genehmigung und damit ohne jegliche Kontrolle der Seriosität und Bonität der Veranstalter durchzuführen und zu bewerben, ist daher nicht gemeinschaftsrechtswidrig sondern rechtmäßig. Aus diesen Gründen gab das OLG auch dem im Verfahren gestellten Antrag auf Vorlage an den Europäischen Gerichtshof nicht statt.

Dr. Manfred Hecker