Staatliche Lotterieverwaltung erreicht Aufhebung der einstweiligen Verfügung vom 29.03.2006

LG München I, Urteil vom 25.04.2006, Az. 9HK O 5864/06 (Urteil)

Dem Freistaat Bayern als Träger der staatlichen Lotterieverwaltung war verboten worden, bei Wettbewerbshandlungen im Bereich des Glückspielwesens für die Teilnahme an einer Verlosung im Auftrag des OK FIFA WM 2006 zu werben und/oder werben zu lassen, wenn die Teilnahme an dieser Verlosung für Verbraucher abhängig ist von der Inanspruchnahme einer Dienstleistung der Antragsgegnerin, nämlich dem Abschluss von Verträgen über Lotterien/Wetten, wie insbesondere Lotto, Ergebniswette, Auswahlwette und GlücksSpirale, sowie der ODDSET-Kombi-Wette.

Die staatlichen Lotterieverwaltung konnte im Widerspruchsverfahren glaubhaft machen, dass die WM-Karten entsprechend dem Gewinnplan im Rahmen einer zulässigen Sonderausspielung verlost und allein aus Mitteln der Lotterie finanziert wurden.
UWG § 4 Nr. 6