Sportwettenkonzessionen: VGH Hessen bestätigt Entscheidung des VG Wiesbaden

Rechtsanwalt Dr. Damir Böhm

Böhm & Hilbert
Johannisstr. 33-35
D - 33611 Bielefeld
Rechtsanwalt Dr. Damir Böhm erläutert das aktuelle Urteil des VGH Hessen.

Der Hessische Verwaltungsgerichtshof (VGH Hessen) hat mit Entscheidung vom 7. Oktober 2014, Az. 8 B 1686/14, entschieden, dass das Verwaltungsgericht Wiesbaden (VG) mit Beschluss vom 17. September 2014 zu Recht die Vergabe der Konzessionen zur Veranstaltung von Sportwetten gestoppt hat.

Rechtsanwalt Dr. Damir Böhm erläutert den aktuellen Beschluss. Dr. Böhm vertritt einen Antragsteller im Bewerbungsverfahren und einen Antragsteller im gerichtlichen Klage- und Eilverfahren und führt das „Leitverfahren“ gegen das Land Hessen:

„Dies bedeutet, dass die Konzessionen zumindest bis zum Abschluss des Eilverfahrens vor dem Verwaltungsgericht Wiesbaden nicht erteilt werden dürfen.

Der 8. Senat des Verwaltungsgerichtshofs führt aus, dass das Verwaltungsgericht Wiesbaden zu Recht angenommen habe, dass die Eilanträge der abgelehnten Bewerber zulässig und begründet sind. Dabei stellt das Gericht ausführlich dar, dass die Antragsteller bereits vor Erteilung der Konzessionen gerichtlichen Eilrechtsschutz in Anspruch nehmen dürfen.

Ferner müsse das gesamte Verfahren auf die Einhaltung des Grundsatzes der Fairness und Gleichbehandlung sorgfältig geprüft werden. Es heißt: „Der Eilantrag ist nach derzeitigem Erkenntnisstand – insbesondere in Anbetracht der Tatsache, dass dem Gericht lediglich die Generalakten vorgelegt wurden – auch nicht offensichtlich unbegründet. Vielmehr bedürfen die zahlreichen und teilweise auch grundlegenden Einwendungen der ausgeschiedenen Bewerber gegen das Auswahlverfahren in seiner Verfahrensgestaltung, aber auch in der konkreten Anwendung einer sorgfältigen Prüfung.“

Einwendungen bedürfen sorgfältiger Prüfung

„Das Verfahren wird nun wieder an das Verwaltungsgericht Wiesbaden ‚zurückgegeben‘. Dort wird dann entschieden, an welchen Stellen das Konzessionsverfahren an sich und im speziellen das Auswahlverfahren rechtwidrig ist. Grundlage einer solchen Entscheidung ist die Möglichkeit des Gerichtes in alle Akten der Bewerber, aber auch in alle behördeninternen Akten bspw. hinsichtlich der Entstehung des Konzessionsverfahrens einsehen zu können.

Wann dem Verwaltungsgericht alle diese Akten in überprüfbarer Form vorliegen werden, ist derzeit unklar. Damit ist auch ungewiss, wann und ob es zu einer Konzessionsvergabe kommen wird. Sicher und mit dieser Entscheidung bestätigt ist, dass die Beschränkung der Zahl der Sportwettkonzessionen weiterhin dazu führt, dass der Bereich der Sportwetten in der Bundesrepublik Deutschland nicht befriedet werden kann.“