Verfügungsantrag von LottoTeam gegen WestLotto zurückgewiesen

Rechtsanwalt Dr. Manfred Hecker
Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht
CBH - Rechtsanwälte
Bismarckstr. 11-13
D - 50672 Köln
Nach einer mündlichen Verhandlung am 30.03.2006 hat das Landgericht Bonn den Antrag auf Erlaß einer Einstweiligen Verfügung der Firma Lotto-Team Service B.V. gegen WestLotto zurückgewiesen. Mit ihrem Verfü-gungsantrag hat die Firma LottoTeam versucht, die Sonderauslosung von Westlotto der WM-Tickets für die FIFA-Weltmeisterschaft 2006 zu stoppen. Die Argumentation von LottoTeam: Bei der Sonderauslosung handelt es sich um ein Gewinnspiel, das neben den eigentlichen Glücksspielen veran-staltet wird. Aus diesem Grunde verbietet sich eine Kopplung der Teilnah-me an diesem Gewinnspiel mit dem Vertrieb der Glücksspiele Lotto, Toto, ODDSET u.a.

Diese Argumentation ist jedoch unzutreffend, weil es sich bei der Auslo-sung der WM-Karten nicht um ein zusätzliches Gewinnspiel handelt, son-dern um eine Änderung des Gewinnplans der behördlich genehmigten Glücksspiele. Dies bedeutet, dass für den Zeitraum, in dem die WM-Tickets durch die Gesellschaften des Deutschen Lotto- und Totoblocks ausgelost werden, die Gewinnmöglichkeiten der Glücksspiele bei gleich bleibenden Preisen erweitert wurden. Es handelt sich somit nicht um ein zusätzliches Gewinnspiel – das im Übrigen auch eigene Spielregeln erfordern würde -, sondern um eine Erweiterung der Gewinnchancen bei den von den staatli-chen Veranstaltern angebotenen Glücksspielen.

Aus diesem Grunde hat das Landgericht Bonn den Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung zurückgewiesen.

Eine einstweilige Verfügung des Landgerichts München I gegen den Frei-staat Bayern, die von LottoTeam am 29.03.2006 erwirkt worden ist, erging ohne mündliche Verhandlung und nur auf der Grundlage des von Lotto-Team gegenüber dem Gericht dargestellten Sachverhalts. Gegen die am 3. April 2006 zugestellte Einstweilige Verfügung wird der Freistaat Bayern un-verzüglich Widerspruch einlegen. Es bleibt abzuwarten, ob das Landgericht München und ggf. die Berufungsinstanz nach Erörterung der Sach- und Rechtslage bei dieser ersten Einschätzung bleiben wird.

Dr. Manfred Hecker