Dienstleistungsfreiheit auch nach EWR-Recht: EFTA-Überwachungsbehörde verklagt Norwegen

Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

Arendts Rechtsanwälte
Perlacher Str. 68
D - 82031 Grünwald (bei München)
Das Gambelli-Urteil zeigt auch außerhalb der EU Wirkung, worauf wir bereits in der Ausgabe 17 unseres Newsletters „Sportwettenrecht aktuell“ hingewiesen hatten. Parallel zu den Vorschriften im EG-Vertrag sind nämlich auch im Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR), der zwischen den EU-Mitgliedstaaten und den EFTA-Staaten geschlossen wurde, die Dienstleistungs- und Niederlassungsfreiheit geregelt.

Die EFTA-Überwachungsbehörde, das Pendant zu EU-Kommission, hat nunmehr Norwegen am 13. März 2006 verklagt, nachdem die Regierung einer umfassend begründeten Entscheidung der Überwachungsbehörde nicht nachgekommen war. Diese Klage ist inzwischen vom EFTA-Gerichtshof zugestellt worden (Az. E-1/06). Norwegen wurde aufgegeben, bis zum 18. April 2006 zu erwidern.

Hintergrund ist die Einführung eine nationales Monopols für Glücksspielautomaten. Norwegen änderte 2003 sein Glücksspielrecht. Nur noch dem staatseigenen Unternehmen Norsk Tipping sei es erlaubt, die ca. 10.000 Glücksspielgeräte als Monopolanbieter zu betreiben. Die EFTA-Überwachungsbehörde leitete daraufhin ein Vertragsverletzungsverfahren gegen Norwegen ein. Die norwegische Regelung wurde als in sich nicht konsistent und als nicht verhältnismäßig bezeichnet. Sie sei insbesondere nicht mit dem im Gambelli-Urteil festgelegten Konsistenz-Test in Einklang zu bringen.

Die EFTA-Überwachungsbehörde war somit schneller als die EG-Kommission, die Vertragsverletzungsverfahren gegen Dänemark und Griechenland eingeleitet hatte, bislang jedoch noch keine Klage eingereicht hat. Insoweit ist die Entscheidung wegweisend. Der wenig in Anspruch genommene EFTA-Gerichtshof dürfte nach meiner Einschätzung relativ bald entscheiden.

Interessant ist dabei vor allem die Frage, ob das Gericht der Argumentation der Überwachungsbehörde, dass die Gambelli-Grundsätze nicht nur auf Sportwetten, sondern auch auf andere Glücksspielangebote anzuwenden seien, folgen wird. Eine Liberalisierung des Glücksspielmarktes im skandinavischen Raum (und auch bezüglich des EWR-Mitglieds Liechtenstein) scheint nunmehr möglich.