OLG Brandenburg konkretisiert die Anforderungen an Pflichten im Teledienstedatenschutz

Rechtsanwalt Dr. Wulf Hambach

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Von RA Dr. Wulf Hambach und RA Dr. Hendrik Schöttle, Hambach & Hambach

Wer im E-Commerce tätig ist, unterliegt in der Regel dem Teledienstedatenschutzgesetz (TDDSG), einem Regelwerk, welches speziell auf Teledienste abzielt, wozu unter anderem auch Homepages oder mobile Dienste zählen. In bestimmten Fällen – etwa beim Versand von Werbung in Form eines Newsletters – lässt das TDDSG die Erhebung von Daten nur zu, wenn der Betroffene eingewilligt hat. Wie eine solche Einwilligung im Sinne des TDDSG auszusehen hat, war bislang unklar.

Etwas Licht ins Dunkel bringt nun eine Entscheidung des OLG Brandenburg (Urteil vom 11.01.2006, Az. 12 O 287/04), es hatte über die Einwilligungspraxis des Online-Auktionshauses eBay zu entscheiden. Ein Verbraucherschutzverband hatte die Umsetzung der datenschutzrechtlichen Vorschriften durch eBay beanstandet und geklagt. In dem Fall ging es unter anderem um eine Klausel, wonach sich eBay vorbehält, seinen Kunden einen Werbe-Newsletter zuzusenden und ihnen auf der Seite „mein eBay“ persönlich zugeschnittene Angebote zu präsentieren.

Einwilligung: doppelte Bestätigung notwendig

Das TDDSG sieht für die Einwilligung vor, dass sie nur durch eine eindeutige und bewusste Handlung erfolgen kann (vgl. § 4 Abs. 2 Nr. 1 TDDSG). Das Gericht bestätigte die in der Literatur vertretene Ansicht, dass dazu eine mehrfache Bestätigung des Übermittlungsbefehls notwendig ist. Mit anderen Worten: Es genügt nicht, ein einfaches Häkchen in einer Checkbox zu setzen, der Nutzer muss die Einwilligung ein zweites Mal bestätigen. Die von eBay verwendete und vom Kläger beanstandete Praxis, ein weiteres Schaltfeld mit dem Text „Ich akzeptiere und willige ein“ einzublenden, wurde vom Gericht für zulässig erachtet. Dem Nutzer sei damit klar, dass der zweite Befehl eine Bestätigung des ersten darstelle.

Datenschutzerklärung: Popup-Fenster und Scrollen zulässig

Auch die Pflicht, den Nutzer über die Verarbeitung seiner Daten in der sogenannten Datenschutzerklärung aufzuklären (vgl. § 4 Abs. 1 TDDSG), wurde nach Ansicht des Gerichts von eBay korrekt umgesetzt. Das Gericht hielt es für zulässig, den Text in einem fünf Zeilen großen Popup-Fenster darzustellen und den Nutzer scrollen zu lassen; immerhin traut es dem „durchschnittlich verständigen Nutzer“ zu, die Bedeutung und Funktionsweise eines Scrollbalkens zu erkennen. Da der Benutzer im zu entscheidenden Fall noch die Möglichkeit hatte, die Regelungen auszudrucken, hielt das Gericht die Umsetzung der Datenschutzerklärung insgesamt für ausreichend.

Kopplungsverbot: Keine Monopolstellung bei 76% Marktanteil

Eine weitere Frage, der sich das Gericht annahm, war ein möglicher Verstoß gegen das sogenannte Kopplungsverbot. Von Seiten der Klägerin wurde beanstandet, dass eBay die Anmeldung neuer Nutzer nur bei gleichzeitiger Zustimmung zum Empfang des Werbe-Newsletters zuließ; eine Anmeldung ohne entsprechende Zustimmung war nicht möglich.
§ 3 Abs. 4 TDDSG verbietet eine solche Praxis, wenn dem Nutzer ein anderer Zugang zu einem solchen Angebot nicht möglich ist. Diese Regelung greift nach Auslegung der Literatur – und auch des OLG Brandenburg – dann, wenn der Anbieter eine Monopolstellung innehat. Wann das der Fall ist, hat das OLG Brandenburg nun in Zahlen gefasst. Bei einem Marktanteil von 76% könne jedenfalls von einer Monopolstellung nicht ausgegangen werden, urteilten die Richter.

Insgesamt bezieht die Entscheidung des OLG Brandenburg zu einer ganzen Reihe von Fragen des Teledienstedatenschutzes Stellung. Es ist erfreulich, dass auch einmal die konkrete Umsetzung Gegenstand einer gerichtlichen Überprüfung war und positiv bestätigt wurde.

In eigener Sache

Herr Rechtsanwalt Dr. Wulf Hambach wird demnächst auf folgenden Konferenzen sprechen:

13. April 2006/London Remote Gambling Regulatory Intensive (World Online Gambling Report)

27. April 2006/München (Bayerischer Hof)The case for gambling de-regulation in Europe (GMM Business Solution)

29. /30. Mai 2006/Bonn Sportwetten und Glücksspiele – ein neuer Markt formiert sich (Euroforum)

31. Mai – 1. Juni 2006/Brüssel 2 nd Annual European Gambling Briefing (ATE Online)

21. – 23. Juni 2006/Ljubljana albjährliche Konferenz der International Masters of Gamling Lawyers (IMGL)

Im Übrigen weisen wir auf folgende aktuelle Veröffentlichungen von Herrn Rechtsanwalt Dr. Hendrik Schöttle hin:

Rezension der zweiten Auflage des »Rechts-Handbuchs zum E-Commerce« von Hans Moritz/Thomas Dreier (Hrsg.) in: Kommunikation & Recht, Heft 2/2006, VI

Rezension des Werkes »E-Mail-Kommunikation von Rechtsanwälten mit Mandanten und Gerichten« von Dirk Lindloff in: JurPC, Web-Dok. 156/2005 Datenschutzkontrolle in der Anwaltskanzlei, Anwaltsblatt Heft 12/2005, S. 740-743

Die Kanzlei Hambach & Hambach steht Ihnen für Rückfragen gerne zur Verfügung.