Unerlaubtes Glückspiel: Umsätze dennoch steuerfrei

Die Umsätze von Glücksspiel-Veranstaltern sind steuerfrei. Dies ergibt sich aus EU-Recht. Nach einem Urteil des Bundesfinanzhofes gilt dies für Glücksspiele aller Art, auch wenn sie unerlaubt betrieben werden.

Der Kläger betrieb in einem Spielkasino unerlaubt die Glücksspiele «Roulette» und «Black Jack». Das beklagte Finanzamt setzte Steuer auf die Umsätze aus den Glückspielen fest. Die hiergegen erhobene Klage hatte in erster und zweiter Instanz Erfolg.

Der Kläger könne sich auf die Steuerfreiheit seiner Umsätze nach der Richtlinie 77/388/EWG berufen. Hiernach befreiten die Mitgliedstaaten der Europäischen Union Wetten, Lotterien und sonstige Glücksspiele mit Geldeinsatz von der Steuer. Der Europäische Gerichtshof habe entschieden, dass der betreffende Artikel der Richtlinie dahin auszulegen sei, dass er nationalen Rechtsvorschriften entgegenstehe, wonach die Veranstaltung oder der Betrieb von Glücksspielen in zugelassenen öffentlichen Spielbanken steuerfrei sei, während diese Steuerbefreiung für die Ausübung der gleichen Tätigkeit durch Wirtschaftsteilnehmer, die nicht Spielbankbetreiber seien, nicht gelte. Hieraus ergebe sich, dass Glückspiele aller Art, auch wenn sie unerlaubt betrieben würden, steuerfrei seien. Aus dem Gemeinschaftsrecht folge demnach, dass die Vorschrift des § 4 Nr. 9b UStG, die eine Umsatzsteuerfreiheit nur für Umsätze der zugelassenen öffentlichen Spielbanken vorsehe, keine Anwendung finde.

BFH, Urteil vom 22.09.2005, V R 52/01
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