OVG Magdeburg: Virtuelle Geldspielgeräte strafbar und verboten

Rechtsanwalt Dr. Martin Bahr

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Vor kurzem entschied das AG Wiesbaden, dass virtuelle Geldspielgeräte weder strafbar seien noch unter die GewO fallen würden, vgl. die Kanzlei-Infos v. 20.02.2006.

Nun hat das OVG Magdeburg (Beschl. v. 29.08.2005 – Az.: 1 M 297/04 1 B) das exakte Gegenteil erklärt.

Dabei interpretieren die Richter die Grenze des erheblichen Einsatzes bei § 284 StGB gänzlich neu:

„Angesichts der bekannt hohen Zahl von Arbeitslosengeldempfängern bzw. Beziehern sonstiger Sozialleistungen und einer im Bundesvergleich überproportionalen Verschuldung der privaten Haushalte in Sachsen-Anhalt kann im Hinblick auf den mit der Vorschrift des § 284 StGB verfolgten Rechtsgüterschutz keine „Geringfügigkeitsgrenze“ als ungeschriebenes negatives Tatbestandsmerkmal in die Regelung des § 284 StGB hineininterpretiert werden.

Diese Erwägungen haben im Übrigen in den parlamentarischen Beratungen bei der Verabschiedung des Glücksspielgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt eine beachtliche Rolle gespielt (…).“

Die Ansicht Magdeburger Richter steht im absoluten Widerspruch zur ganz herrschenden Meinung in Rechtsprechung und rechtswissenschaftlicher Literatur. Rechtlich kritikbedürftig sind die Entscheidungsgründe insbesondere deswegen, weil die Auslegung eines Bundesgesetzes mit rein länderbezogenen Argumenten (hohe Arbeitslosigkeit, Wertungen des Landesgesetzgebers) begründet wird. § 284 StGB ist jedoch eine Bundesnorm und ist daher auch bundeseinheitlich zu interpretieren.

Das OVG nimmt im weiteren zu der Frage Stellung, ob auch virtuelle Geldspielgeräte unter die GewO fallen.

Zwar sei ein virtuelles, zufallsbezogenes Geldspielgerät nicht unter § 33 c GewO einzustufen, da die GewO ein mechanisch betriebenes Spielgerät voraussetzt. Im Umkehrschluss bedeute dies jedoch nicht, dass virtuelle Geldspielgeräte generell zulassungsfrei seien. Vielmehr ergebe sich aus der gesetzlichen Wertung ein grundsätzlicher Erlaubnisvorbehalt für alle Arten von Geldspielgeräten.