Bundesverfassungsgericht (1 BvR 939/05) weist Verfassungsbeschwerde gegen Regelungen über die gewerbliche Spielvermittlung (§ 14 LottStV) zurück

Rechtsanwalt Dr. Manfred Hecker
Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht
CBH - Rechtsanwälte
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Am 10. Januar 2006 hat das Bundesverfassungsgericht die Verfassungs-beschwerde von 6 Unternehmen zurückgewiesen, die sich mit der Veran-staltung von gewerblichen Spielgemeinschaften befassen. Diese Unter-nehmer haben sich vornehmlich gegen § 14 Abs. 2 Nr. 2 des Staatsvertrages über das Lotteriewesen in Deutschland (LottStV) gewendet, wonach gewerbliche Spielvermittler „mindestens 2/3 der von den Spielern vereinnahmten Beträge für die Teilnahme am Spiel an den Veranstalter weiterzuleiten“ haben. In dieser Vorschrift sahen die Beschwerdeführer eine ungerechtfertigte Beschränkung ihrer Berufsfreiheit und eine für sie wirtschaftlich nachteilige, nach ihrem Vorbringen sogar „erdrosselnde“ Wirkung für ihre Gewerbebetriebe, wodurch ihre Grundrechte aus Art. 12 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 1 GG verletzt seien.

Fünf Beschwerdeführer haben gleichzeitig den Erlass einer einstweiligen Anordnung beantragt, durch die der Vollzug der Weiterleitungspflicht nach § 14 Abs. 2 Nr. 3 Satz 1 des LottStV ausgesetzt werden solle. Mit diesem Antrag wollten die gewerblichen Spielvermittler erreichen, dass sie bis auf weiteres weniger als 2/3 der vereinnahmten Beträge an den Veranstalter weiterleiten müssen.
Das Bundesverfassungsgericht hat sowohl der Verfassungsbeschwerde als auch den Anträgen auf Erlass einer einstweiligen Anordnung eine klare Abfuhr erteilt.

I.

In der Begründung der Beschwerdekammer des BVerfG heißt es: Zwar seien wirtschaftliche Konsequenzen, die zu schweren und irreversiblen Nachteilen oder gar zu einer Erdrosselung eines Unternehmens führten, grundsätzlich geeignet, einen beachtlichen Nachteil i.S.d. § 32 Abs. 1 BVerfGG darzustellen, der zum Erlass einer einstweiligen Anordnung führen könne. Solche Nachteile hätten aber die Antragsteller weder in der An-tragsschrift noch in dem im Verfahren vorgelegten betriebswirtschaftlichen Gutachten hinreichend individualisiert und konkretisiert. Das Gutachten bewege sich im Abstrakten, nenne lediglich Quoten und lasse die Angabe konkreten Zahlenmaterials vermissen, das sich auf die einzelnen Geschäftsbetriebe der Antragsteller bezöge. Dies reiche jedoch für den Erlass einer einstweiligen Anordnung, die den Vollzug einer gesetzlichen Rege-lung außer Kraft setzen solle, nicht aus. Hierfür wäre es vielmehr erforderlich gewesen, dass sich die Antragsteller nicht nur auf die abstrakten Schlussfolgerungen eines Gutachtens oder auf empirische Erkenntnisse des Gutachters aus der Einsichtnahme in die betreffenden Geschäftsunterlagen der untersuchten gewerblichen Spielvermittler beziehen. Alleine der Hinweis auf „schwere ökonomische Nachteilswirkungen für die ganze Berufsgruppe der gewerblichen Organisatoren von Spielgemeinschaften“ könne „die grundsätzlich erforderliche konkret-individuelle Darlegung eines schweren Nachteils bei den antragstellenden Beschwerdeführerinnen nicht ersetzen“.

II.

Ergänzend weist das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung darauf hin, dass selbst dann, wenn ein schwerer Nachteil von den einzel-nen Beschwerdeführern für ihre Unternehmen nachgewiesen worden wäre, nicht hinreichend dargelegt ist, „dass der behauptete schwere und irreversible Nachteil gerade und unsausweichlich auf der Weiterleitungsverpflichtung gem. § 14 Abs. 2 Nr. 3 Satz 1 LottStV beruht.“ Hier bestehe eine ge-steigerte Substantiierungspflicht insbesondere deswegen, weil die Weiterleitungspflicht nach dem LottStV erst ein Jahr nach dessen Inkrafttreten eingesetzt habe. Während des Übergangszeitraumes hätten die Beschwerdeführer hinreichend Zeit gehabt, sich auf die neue Rechtslage einzustellen und eine Umstellung bzw. Anpassung ihrer Betriebe zu realisieren. So hätte man über Modellrechnungen die Auswirkungen der Abführungspflicht nach § 14 Abs. 2 Ziff. 3 Satz 1 LottStV auf der Grundlage der bisher üblichen Geschäftspraxis ermitteln und daraus entsprechende Konsequenzen ziehen können. Da aber die Beschwerdeführer nichts dazu vortragen konnten, was sie denn in der Übergangsfrist getan haben, um einer wirtschaftlichen Beeinträchtigung durch die bevorstehende Abführungspflicht zu begegnen, ermangele es vorliegend an der für den Erlass einer einstweiligen Anordnung auch im verfassungsgerichtlichen Verfahren erforderlichen Dringlichkeit. Auch aus diesem Gesichtspunkt könne den An-trägen kein Erfolg beschieden sein.

III.

Zwar hatte das Bundesverfassungsgericht aufgrund der formalen Mängel der Verfassungsbeschwerde und des Antrages auf Erlass der einstweiligen Anordnung keine Gelegenheit, sich entscheidungserheblich mit der Verfassungskonformität der Vorschriften des LottStV im Einzelnen zu befassen. Dennoch macht diese Entscheidung deutlich, dass die Verfassungshüter keineswegs die von den gewerblichen Spielvermittlern immer wieder verbreitete Ansicht mittragen, die diesbezüglichen Vorschriften des LottStV verstießen gegen das Grundgesetz. Sähe das Bundesverfassungsgericht eine solche eklatante Verfassungswidrigkeit der Normen des LottStV, hätte es sich – wie in der Vergangenheit immer wieder bewiesen – nicht daran gehindert gesehen, auf solche Bedenken mit aller Deutlichkeit hinzuweisen.

Zum anderen eröffnet die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts einen interessanten Einblick in die ökonomische Abwicklung der gewerblichen Spielvermittlung: In seiner Entscheidung weist das Bundesverfassungsgericht darauf hin, dass die Werbeaufwendungen der gewerblichen Spielvermittler nach eigenem Vortrag bei „gut einem Drittel der Umsatzerlöse“ liegen. Die Aufwandsquote insgesamt belaufe sich auf rd. 45 der Umsatzerlöse. Hierdurch wird deutlich, dass ca. 15 der Umsatzerlöse durch Betriebs- und Verwaltungskosten erbracht werden und 30 % (oder gar mehr) von den gewerblichen Spielvermittlern in die Werbung investiert werden. Diese Darstellung gewinnt insbesondere vor dem Hintergrund des den staatlichen Veranstaltern immer wieder vorgeworfenen Werbeaufwandes an Bedeutung: In einer Vielzahl von gerichtlichen Auseinandersetzungen mit gewerblichen Spielvermittlern und illegalen Veranstaltern von Sportwetten, insbesondere auch im Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht in der Rechtssache Katzinger-Göth wird der von den Gesellschaftern des Deutschen Lotto und Totoblocks zur Bewerbung ihrer Produkte eingesetzte Werbeanteil von 1 bis 2 %, als weit überzogen angeprangert. Die Darlegungen der Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren machen deutlich, in welchem verhältnismäßig geringen Rahmen sich die Werbeaufwendungen der staatlichen Veranstalter tatsächlich bewegen.

Dr. Manfred Hecker