„Es liegt auch kein Verstoß gegen die Gewerbeordnung vor.
§ 33 c GewO findet keine Anwendung, da insoweit ein mechanisch betriebenes Spielgerät vorausgesetzt wird, was bei den vorliegend im Internet angebotenen virtuellen Geldspielgeräten des Angeschuldigten nicht der Fall ist.
Es handelt sich bei dem von dem Angeschuldigten angebotenen virtuellen Spiel auch nicht um ein anderes Spiel im Sinne des § 33 d GewO. Andere Spiele im Sinne dieser Vorschrift sind nämlich allein Geschicklichkeitsspiele ohne technische Spieleinrichtung. Da es sich vorliegend um kein Geschicklichkeitsspiel, sondern um ein Zufallsspiel handelt, kommt § 33 d GewO nicht zur Anwendung.
Danach unterfallen die von dem Angeschuldigten virtuell angebotenen Geldspjelgeräte nicht der Gewerbeordnung in ihrer jetzigen Ausgestaltung und sind somit nicht erlaubnispflichtig.“
Des weiteren gibt das Gericht eine Einschätzung zum strafrechtlichen Merkmal des nicht erheblichen Einsatzes bei § 284 StGB ab:
„Vorliegend beläuft sich der Einsatz pro Spiel auf 0,20 EUR, der Höchstgewinn auf 2,- EUR.
Diese Beträge sind für sich gesehen auch nach der allgemeinen Verkehrsanschauung eher unbedeutend und grundsätzlich nicht geeignet, einen nicht ganz unbedeutenden Vermögenswert zu begründen.“