„Die vom Land Schleswig-Holstein vorübergehend verfolgte liberalere Glücksspielpolitik stellt die Kohärenz der strikteren Politik der übrigen deutschen Länder nicht in Frage“.

Rechtsanwalt Dr. Manfred Hecker
Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht
CBH - Rechtsanwälte
Bismarckstr. 11-13
D - 50672 Köln
Mit diesen klaren Worten leitet der europäische Gerichtshof seine Pressemitteilung Nr. 85/14 vom 12. Juni 2014 in Sachen Digibet Ltd und Albers gegen Westdeutsche Lotterie (Rechtssache C-156/13) ein.

Zum Sachverhalt:
Der Europäische Gerichtshof in Luxemburg (EuGH) hat mit Urteil vom 12.06.2014 (Az. C-156/13) in einem Vorlageverfahren des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 24.01.2013 (Az. I ZR 171/10) entschieden, dass Unterschiede in der Glücksspiel-Regulierung der deutschen Bundesländer nicht automatisch zu ihrer Europarechtswidrigkeit führen.

Hintergrund der EuGH-Entscheidung ist ein Rechtsstreit, den CBH für die Westdeutsche Lotterie GmbH & Co OHG gegen den privaten Glücksspielanbieter digibet Ltd. führt. WestLotto will digibet gerichtlich die erlaubnislose Veranstaltung von Glücksspielen im Internet untersagen. Vor dem Landgericht und Oberlandesgericht Köln war WestLotto mit seiner Klage bereits erfolgreich.

CBH vertrat WestLotto auch vor dem EuGH. In Luxemburg ging es um die Vorlagefrage des BGH, ob es eine unzulässige, weil inkohärente Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit darstelle, wenn einerseits in einem Bundesstaat die Mehrheit der Bundesländer die Veranstaltung und Vermittlung von Glücksspielen im Internet grundsätzlich verbietet und andererseits ein Bundesland (Schleswig-Holstein) unter bestimmten Voraussetzungen jedem Unionsbürger eine Genehmigung erteilt. Der EuGH verneint dies in seinem heutigen Urteil und folgt damit der Begründung der von CBH vertretenen Klägerin sowie der Auffassung der Europäischen Kommission und der Bundesregierung.

Die wesentlichen Feststellungen:
Zunächst zeigt der EuGH erneut die besonderen Risiken der Dienstleistung „Glücksspiel“ auf und betont, dass das Glücksspiel einen „besonderen Charakter“ aufweise und „nachteilige Folgen haben könnte, als diese Veranstalter versucht wären, einander an Einfallsreichtum zu übertreffen, um ihr Angebot attraktiver als das ihrer Wettbewerber zu machen, so dass für die Verbraucher die mit dem Spiel verbundenen Ausgaben und die Gefahr der Spielsucht erhöht würden“ (Rn. 31)

Der EuGH betont, dass es einem Föderalstaat wie der Bundesrepublik Deutschland freistehe zu entscheiden, dass es im Interesse aller Betroffenen die Aufgabe der Länder und nicht des Bundes sei, bestimmte Vorschriften zu erlassen (Rn.33). Die verfassungsmäßig vorgesehene „Verteilung der Zuständigkeiten zwischen den Ländern“ könne ebenfalls nicht in Frage gestellt werden, „da sie unter dem Schutz von Art. 4 Abs. 2 EUV steht“ und danach „die Union verpflichtet ist, die jeweilige nationale Integrität der Mitgliedstaaten zu achten“ (Rn. 34).

In diesem Zusammenhang räumt der EuGH auch mit der von den Verfechtern einer Europarechtswidrigkeit des GlüStV immer wieder gerne angeführten Argumentation auf, die Bundesländer seien verpflichtet, ihre glücksspielrechtlichen Vorschriften miteinander „zu koordinieren“, weil ansonsten die Kohärenz des Deutschen Glücksspielrechts nicht gewahrt sei. Diese Theorie, welche aus der Carmen-Media-_Rechtsprechung (dort Rn. 69/70) abgeleitet wird, greift aber deswegen nicht, weil sich das dort niedergelegte Petitum des EuGH zur Koordinierungspflicht verschiedener Behörden, nur auf die vertikale Kompetenzhierarchie innerhalb eines Bundeslandes, nicht aber auf _“das horizontale Verhältnis zwischen den Bundesländern mit eigener Gesetzgebungsbefugnis im Rahmen eines föderal strukturierten Mitgliedstaates“ bezieht (Rn. 35).“

Selbst dann, so führt der EuGH weiter aus, wenn man davon ausgehen wollte, dass die Kohärenz der Glücksspielpolitik in den Bundesländern durch abweichende Regelungen in einem anderen Bundesland beeinträchtigt werde, so könne daraus nicht geschlossen werden, „dass damit die in anderen Bundesländern geltenden Beschränkungen des Glücksspiels zur Erreichung der mit ihnen verfolgten legitimen Ziele des Allgemeinwohls erheblich beeinträchtigt“ würden. (Rn. 36).

Insbesondere resultiere aus den abweichenden Regelungen in Schleswig-Holstein nicht die Pflicht der anderen 15 Bundesländer, dieses niedrigere Verbraucherschutzniveau zu übernehmen (Rn. 37).

Zusammenfassend kann somit festgestellt werden, dass der Europäische Gerichtshof mit seiner jüngsten Entscheidung die Europarechtsfestigkeit der föderalstaatlichen Kompetenzen in den Bundesländern der Mitgliedsstaaten klargestellt und den inflationär extensiven Auslegungsbemühungen der Protagonisten des freien Glücksspiels in Bezug auf eine horizontale Koordinierungspflicht der Bundesländer eine klare Absage erteilt hat.

Es ist davon auszugehen, jedenfalls bleibt zu hoffen, dass mit dieser Klarstellung auch bei den Gerichten ein größeres Vertrauen in die europarechtliche Belastbarkeit des Glücksspielstaatsvertrages einhergeht, sodass in den vielfältigen noch anhängigen Verfahren alsbald eine den Zielen des Staatsvertrages Geltung verschaffende Entscheidung ergehen wird.