Aktuelles aus ISA-LAW: Änderung des Spielbankgesetzes Hamburg

Das von der Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg am 13.Mai 2014 beschlossene Zweite Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Zulassung einer öffentlichen Spielbank wurde am letzten Freitag im Hamburgischen Gesetz- und Verordnungsblatt verkündet. Die Änderungen treten rückwirkend zum 1. Januar 2014 in Kraft (§ 2 des Änderungsgesetzes).

Lange hat der Betreiber der Spielbanken warten müssen, bis ihm die Bürgerschaft bei der Besteuerung seiner Bruttospielerträge (siehe § 3 des Gesetzes) in einem Umfang entgegenkommt, wie es andere Bundesländer als Reaktion auf die seit Jahren rückläufigen Besucher- und Umsatzzahlen schon weit eher vorgesehen haben. Die Bürgerschaft ist dabei nicht der Versuchung anderer Länder wie zum Beispiel Baden-Württemberg, Berlin oder Schleswig-Holstein u. a. erlegen, die aus dem Spielbetrieb generierte Finanzkraft durch eine abgabenrechtlich und –systematisch nur schwer nachzuvollziehende Verlagerung in den Bereich der Sonderabgaben (auch Zusatz– oder weitere Abgabe genannt) den Regelungen des Länderfinanzausgleichs zu entziehen. So beträgt die Spielbankabgabe, die ursprünglich den Charakter einer Pauschalabgeltungssteuer besaß und bis vor wenigen Jahren noch bei 80 Prozent der Bruttospielerträge lag, in Hamburg ab Jahresbeginn bei 55 Prozent (§ 3 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes). Die darüber hinaus zu erhebende Sonderabgabe ist gestaffelt und wird in Abhängigkeit des verbleibenden Unternehmensgewinns festgesetzt.

Mit den anderen Änderungen wird die Spielbank dazu verpflichtet, ihre Überwachungssysteme dem Stand der Technik anzupassen: Einerseits wird die Pflicht zur Einrichtung und Betrieb einer Automatenüberwachungsanlage gefordert, andererseits wird die Verpflichtung zur Videoüberwachung gesetzlich festgeschrieben (§ 6 Absatz 2 a und b des Gesetzes). Beides Maßnahmen, die in anderen Spielbankgesetzen bereits seit langem bestehen und die u. a. auch dazu geeignet sind, die bis dato recht personalintensive Beaufsichtigung des laufenden Spielbetriebs in den Spielsälen zumindest in Teilen zurückzufahren.