BGH zur Marke Casino Bremen

In der Rechtssache (I ZB 14/05) betreffend die Markenanmeldung Nr. 301 47 349.8 Casino Bremen hat der Bundesgerichtshof die Rechtsbeschwerde der Anmelderin gegen den Beschluss des 32. Senats (Marken-Beschwerdesenats) des Bundespatentgerichts vom 27. Oktober 2004 zurückgewiesen.

Mit ihrer am 1. August 2001 eingereichten Anmeldung hat die Anmelderin die Eintragung des Zeichens „Casino Bremen“ für im Einzelnen bezeichnete Dienstleistungen der Klassen 35, 41 und 42 begehrt. Die Markenstelle für Klas-se 41 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die Anmeldung außer für die Dienstleistung „Erziehung“ wegen des Fehlens jeglicher Unterscheidungskraft zurückgewiesen.

Die hiergegen gerichtete Beschwerde der Anmelderin hat zur Eintragung der Marke „Casino Bremen“ auch für die Dienstleistungen „Unterhaltung“ und „sportliche und kulturelle Aktivitäten“ geführt. Soweit sie weitergehend auch noch auf die Eintragung der Marke für die Dienstleistung „Betrieb von öffentli-chen Spielkasinos im Rahmen gesetzlich geregelter Konzessionen“ gerichtet war, ist sie dagegen ohne Erfolg geblieben (BPatG, Beschl. v. 27.10.2004 – 32 W(pat) 330/02, in juris veröffentlicht).

Der Bundesgerichtshof urteilte:

Der als Wortmarke angemeldeten Bezeichnung „Casino Bremen“ fehlt für die Dienstleistung „Betrieb von öffentlichen Spielkasinos im Rahmen gesetz-lich geregelter Konzessionen“ jegliche Unterscheidungskraft i.S. des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG. Die begehrte Dienstleistungsmarke erschöpft sich in der Be-nennung einer Spielstätte mit dem hierfür üblichen Begriff „Casino“ in Bremen. Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde gibt es keine Anhaltspunkte dafür, dass der Mangel jeglicher Unterscheidungskraft wegen des Gesamteindrucks der gewählten Bezeichnung als „Kombinationsmarke“ entfalle.

Für die rechtliche Beurteilung ist in diesem Zusammenhang unmaßgeb-lich, dass die Anmelderin alleinige Inhaberin einer staatlichen Konzession für den Betrieb einer Spielbank in Bremen ist. Die Beurteilung der Unterschei-dungskraft ist von der Person des Anmelders grundsätzlich unabhängig.

Auch der Nachweis der Verkehrsdurchsetzung für die angemeldete Dienstleistung wurde nicht geführt.

Zum Beschluss des BGH

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Stefan Fuhrken