Landgericht Köln verbietet „betandwin“, „intertops“, „unibet“ und „bet365“ den Vertrieb von Glücksspielen und Sportwetten in Deutschland

Rechtsanwalt Dr. Manfred Hecker
Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht
CBH - Rechtsanwälte
Bismarckstr. 11-13
D - 50672 Köln
In seiner Entscheidung vom 02.02.2006 (AZ.: 31 O 605/04), die im Wortlaut soeben bekannt wurde, hat das Landgericht Köln der Firma „betandwin“ und ihrem Geschäftsführer verboten, ohne behördliche Erlaubnis Glücks-spiele und/oder Sportwetten in Deutschland anzubieten und/oder zu be-werben. Mit entsprechender Begründung wurde auch den drei anderen großen ausländischen Anbietern „intertops“ (Az.:31 O 31 O 578/02), „uni-bet“ (Az.:31 O 601/04) und „bet365“ (Az.:31 O 118/05) der Vertrieb von Glücksspielen in Deutschland verboten.

In der Entscheidung „betandwin“ (und entsprechend auch in den anderen Verfahren) hat das Landgericht Köln in konsequenter Fortsetzung seiner bisherigen Rechtsprechung die zwar weltweit abrufbare, aber auch in deutscher Sprache gefasste und speziell auf Spieler mit Wohnsitz in Deutschland ausgerichtete Internetseite als Veranstaltung eines nicht erlaubten Glücksspiels in Deutschland angesehen. Veranstaltungsort ist nicht nur der Sitz von „betandwin“ in Gibraltar, sondern auch das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland, in dem den Spielern eine Möglichkeit zur Beteiligung an dem angebotenen Glücksspiel über das Internet eröffnet wird. Weil die Firma „betandwin“ für diese Glücksspiele in Deutschland keine behörd-liche Erlaubnis besitzt, verstößt sie gegen das strafrechtliche Verbot der unerlaubten Veranstaltung von Glücksspielen und Lotterien (§§ 284, 287 StGB).
Des weiteren beschäftigt sich das Gericht auch mit der Frage, ob sich die Veranstalter von betandwin auf die Entscheidung einzelner Straf- und Verwaltungsgerichte berufen können, die die Strafnorm des § 284 StGB – gestützt auf verfassungsrechtliche Bedenken – nicht angewandt haben. Dieser Argumentation erteilt das Landgericht Köln eine klare Absage und verweist auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der das strafrechtliche Verbot von Glücksspielen ausdrücklich als verfassungskonform bezeichnet hat.

Auch die von „betandwin“ geäußerten europarechtlichen Bedenken teilt das Landgericht Köln – wie bereits in einer Vielzahl früherer Entscheidungen – nicht. Das Glücksspielwesen sei in Europa gerade nicht harmonisiert worden, so dass die zur Vermeidung einer Strafbarkeit erforderliche Erlaubnis einer deutschen Behörde nicht durch irgendeine Behörde innerhalb der Europäischen Gemeinschaft ersetzt werden könne. Jede Erlaubnis in Bezug auf Glücksspiele beschränke sich räumlich stets nur auf die Grenzen des jeweiligen Mitgliedsstaates, für die die betreffende Behörde zuständig sei. Sie entfalte aber keine Wirkung für das Gebiet eines anderen Mitgliedsstaates der EU. Demnach könne sich „betandwin“ auch nicht auf die in Gibraltar erteilte Lizenz berufen, wenn sie in Deutschland Glücksspiele anbiete.

Schließlich befasst sich das Landgericht Köln ausführlich mit den verschiedenen Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts, insbesondere vom 27.09.2005. Dort wurde ausgeführt, dass stets dann, wenn der Gesetzgeber ein Genehmigungsverfahren vorsehe, ein Glücksspielveranstalter sich zunächst um die Erteilung einer solchen Genehmigung bemühen und ggf. in diesem Verfahren den Verwaltungsrechtsweg ausschöpfen müsse, um etwaige Zweifel an der Europarechtskonformität der Genehmigungsvorschriften klären zu lassen. Solange die Möglichkeit eines solchen Genehmigungsverfahrens nicht ausgeschöpft worden sei, könne sich der Veranstalter eines öffentlichen Glücksspiels nicht auf verfassungsrechtliche Bedenken berufen, wenn ihm die Fortsetzung seiner Tätigkeit in Deutschland verboten werde.

Im Ergebnis bekräftigt das Landgericht Köln in dieser Entscheidung gegen den größten ausländischen Glücksspielanbieter in Deutschland seine Ansicht, dass es weder verfassungsrechtliche noch europarechtliche Zweifel an der Zulässigkeit des deutschen Verbotes der Veranstaltung nicht erlaubter Glücksspiele rechtfertigen, ohne die Erlaubnis einer deutschen Behörde Glücksspiele einschließlich Sportwetten in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten oder zu bewerben. Ein solches Angebot liegt immer dann vor, wenn sich die Werbung für das Glücksspiel ersichtlich – auch über Internet – an deutsche Verbraucher richtet, etwa durch die Verwendung der deutschen Sprache oder einer entsprechenden anklickbaren Voreinstellungen (z.B. für die Sprache „Deutsch“ oder den Wohnort „Deutschland“ etc.) auf der Webseite.

Sämtliche Urteile sind noch nicht rechtskräftig. Die Beklagten haben die Möglichkeit, innerhalb eines Monats gegen diese Entscheidungen Berufung bei dem Oberlandesgericht Köln einzulegen.

Dr. Manfred Hecker