Lotteriesteuer: Vermittler als Veranstalter einer Lotterie

(Val) Immer häufiger werden im Internet die Organisation von Lotto-Tipp-Gemeinschaften und die Entwicklung von Systemreihen, die für die Spielgemeinschaften bei den staatlichen Lottogesellschaften gespielt werden, angeboten. Wer solche Lotto-Spielgemeinschaften gewerblich vermittelt, kann als Veranstalter einer Lotterie zur Abführung von Lotteriesteuer verpflichtet sein. Dies hat das Finanzgericht Köln entschieden.

Der Entscheidung lag ein Fall zugrunde, bei dem ein solches «Vermittlungsunternehmen» keine Lottoscheine bei den staatlichen Lottogesellschaften erworben hatte. Einzelnen Spielgemeinschaften wurden lediglich Lottozahlen zugeordnet und für diese das Ergebnis der amtlichen Lottoziehung übernommen. Dann wurden entsprechende Gewinnanteile ermittelt und aus den eingenommenen Kundengeldern ausbezahlt.

Der Senat schloss sich der Meinung der Klägerin nicht an, wonach lediglich die staatliche Lottogesellschaft eine Lotterie veranstaltet habe. Nach seiner Auffassung kann Veranstalter einer (eigenen) Lotterie im Sinne des § 19 RennwLottG auch sein, wer sich letztlich an die Lotterie der amtlichen Lottogesellschaft anhängt und seinen Teilnehmern die Zahlung von Gewinnen verspricht, welche auf die Lose der Lottogesellschaft entfallen.

Für unerheblich hielt das FG insoweit, dass sich die Klägerin in ihren Geschäftsbedingungen vorbehalten hatte, unter bestimmten Umständen vom Erwerb von Lottoscheinen abzusehen und den Mitspielern dann gegebenenfalls auf andere Weise Ersatz zu leisten. Zur Bemessungsgrundlage für die Festsetzung der Lotteriesteuer gehören in diesen Fällen nach Meinung des Gerichts nicht nur der Anteil der Kundeneinzahlungen, sondern auch etwaige Entgeltanteile für Vermittlungs- und Serviceleistungen. Europarechtliche oder verfassungsrechtliche Bedenken sah der Senat auch vor dem Hintergrund der aktuellen EuGH-Rechtsprechung zur Umatzbesteuerung von Glücksspielen nicht. Die Revision ließ das FG zu.

Gerade auch im Internet finden sich immer mehr gewerbliche Vermittler von Lotto-Spielgemeinschaften. Die Tätigkeit dieser Unternehmen besteht dabei im Wesentlichen in der Organisation von Tipp-Gemeinschaften und der Entwicklung von Systemreihen, die für die Spielgemeinschaften bei den staatlichen Lottogesellschaften gespielt werden. Das von den Mitspielern zu erbringende Entgelt soll dabei vertragsgemäß nicht ausschließlich zum Erwerb der Lottoscheine eingesetzt werden. Ein beträchtlicher Teil des Geldes entfällt auf «Vermittlungs- und Serviceleistungen» und verbleibt bei dem Vermittlungsunternehmen.

Finanzgericht Köln, 11 K 3095/04