Bundesrat: Entwurf eines Spieleinsatzsteuer-Gesetzes

Rechtsanwalt Dr. Martin Bahr

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Der Finanzausschuss des Bundesrates hat den Entwurf eines Spieleinsatzsteuer-Gesetzes (BR-Drs. 479/1/05, PDF) vorgelegt.

Danach sollen zukünftig „öffentliche Glücks- und Geschicklichkeitsspiele mit Gewinnmöglichkeit, die im Inland durchgeführt werden und für die ein Spieleinsatz geleistet wird, Spieleinsatzsteuer unterliegen“ (§ 1 Abs.2 SpEStG-E). Die Steuer soll bei 20% liegen (§ 4 Abs.1 SpEStG-E).

Am 10. Februar wird über diesen Entwurf beraten.

Die große ungeklärte Frage ist nun, welchen tatsächlichen Anwendungsbereich dieses neue Gesetz haben soll. Z.T. wird es so interpretiert, dass jedes Gewinnspiel, also z.B. auch die TV-Gewinnspiele mit Mehrwertdiensten a la 9 Live, unter die Steuerpflicht fallen würden.

Um zu schauen, ob diese Rechtsansicht zutreffend ist, empfiehlt sich ein Blick in die Gesetzesbegründung. Dort heißt es:

„Steuerbar sind alle öffentlichen Glücks- und Geschicklichkeitsspiele, die im Inland durchgeführt werden und für die ein Spieleinsatz (…) geleistet wird.

Beim Glücksspiel hängt der Eintritt eines ungewissen Ereignisses ganz oder überwiegend vom Zufall ab. Zu den Glücksspielen gehören daher u.a. Lotterien, Ausspielungen, Pferdewetten, andere Tierwetten und Sportwetten.

Lotterien und Ausspielungen sind Unterarten des Glücksspiels. Bei diesen Spielen verpflichtet sich jemand für eigene Rechnung den Spielteilnehmern gegenüber, nach einem festgelegten Plan beim Eintritt eines ungewissen Ereignisses einen Gewinn gegen Zahlung eines Einsatzes zu gewähren. Eine Ausspielung unterscheidet sich von einer Lotterie lediglich dadurch, dass der versprochene Gewinn nicht ausschließlich in Geld, sondern in Geld und in Sachwerten oder ausschließlich in Sachwerten besteht.

Zu den Glücksspielen gehört auch das Spielen an Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeit. Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit im Sinne des Gesetzes sind Geräte im Sinne von § 33c Gewerbeordnung.

Kein Glücksspiel liegt vor, wenn der Eintritt eines ungewissen Ereignisses überwiegend von der Geschicklichkeit, d.h. von der geistigen oder körperlichen Fähigkeit der Spieler abhängt (Geschicklichkeitsspiel).

Spiele sind öffentlich, wenn grundsätzlich jedermann an ihnen teilnehmen kann. Öffentlichkeit kann unterstellt werden, wenn eine Genehmigung für das Spiel erteilt worden ist. Die in diesem Zusammenhang zum Rennwett- und Lotteriegesetz ergangene Rechtsprechung ist weiterhin einschlägig.

Veranstaltungen, die als Wettbewerbe ausgestaltet sind und bei denen nicht der Spielcharakter im Vordergrund steht, sondern die geprägt sind durch das fachliche (z.B. sportliche, technische, handwerkliche oder künstlerische)Können der Teilnehmer, fallen nicht unter dieses Gesetz. Dazu gehören z.B. Schach-, Dart- und Billardturniere, Preisfischen, kegeln, -schießen und -singen. Derartige Veranstaltungen sollen aus gesellschafts und sozialpolitischen wie auch aus verwaltungstechnischen Gründen nicht nach diesem Gesetz besteuert werden.

Nach Absatz 2 Satz 2 kommen Ausnahmen für die Steuerbarkeit von Spielen an Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeit nicht in Betracht, da diese Spiele gesellschafts- und sozialpolitisch nicht förderungswürdig sind.

Die Spieleinsatzsteuer knüpft gedanklich an den Spielvertrag (§ 762 des Bürgerlichen Gesetzbuches) an. Zweck des Spiels ist die Unterhaltung oder ein Spielgewinn. Eine Wette ist nur insoweit steuerbar, als es sich rechtlich um einen Spielvertrag handelt (z.B. Rennwetten anlässlich von Pferderennen oder anderer Leistungsprüfungen sowie Sportwetten). Ein echter Wettvertrag (Bekräftigung eines ernsthaften Meinungsstreits) fällt nicht in den Anwendungsbereich dieses Gesetzes.“

Schaut man sich diese Erklärung an, so ist eines klar: Nämlich, dass alles unklar ist. Rein nach dem Wortlaut des neuen Geseztes würden die Bestimmungen uferlos Anwendung finden. Eine solche extensive Interpretation deckt sich aber nicht mit den Entstehungs- und Absichtsgründen des Gesetzes.

Es bleibt somit abzuwarten, welche Entscheidung der Bundesrat nun am Freitag fällen wird.