BGH: Schadensersatz bei Spielbanken-Selbstsperre?

Rechtsanwalt Dr. Martin Bahr

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Die Entscheidung des BGH (Urt. v. 15.12.2005 – Az.: III ZR 65/05) zur Rückerstattung des verlorenen Geldes bei Verstoß gegen eine Spielbanken-Selbstsperre liegt nunmehr im Volltext vor.

Die höchsten deutschen Zivilrichter hatten zu beurteilen, ob einem spielsüchtigen Spieler, der sich bei einer Spielbank hat sperren lassen, ein Schadensersatz zusteht, wenn er trotz Sperre an den Automatengeräten spielt.

Der nach dem neuen Geschäftsverteilungsplan zuständige III. Zivilsenat des BGH bejaht dies und weicht damit von einer Entscheidung des XI. Senats aus dem Jahre 1995 ab. Damals hatten die Richter festgestellt, dass die Selbstsperre lediglich ein praktischer Ausfluss des Hausrechts der Spielbank sei. Das Casino übernehme durch die Sperre keinerlei Prüfpflichten und verpflichte sich insbesondere nicht dazu zu kontrollieren, ob der Spieler auch tatsächlich die Sperre einhalte. Wenn der Spieler gegen die Selbstsperre verstoße, so die BGH-Richter damals, mache die Spielbank sich daher auch nicht schadensersatzpflichtig.

Die genau entgegengesetzte Positon wird nun in der aktuellen Entscheidung vertreten:

„Anders als bei einer einseitigen Sperre geht es bei einer solchen auf Antrag des Spielers nicht nur um die Geltendmachung des Hausrechts der Spielbank, die lediglich als Reflex zugunsten des Kunden wirken mag, sondern darum, dass die Spielbank dem von ihr als berechtigt erkannten Individualinteresse des Spielers entsprechen will.

Die Spielbank geht daher mit der Annahme des Antrags eine vertragliche Bindung gegenüber dem Antragsteller ein, die auch und gerade dessen Vermögensinteresse schützt, ihn vor den aufgrund seiner Spielsucht zu befürchtenden wirtschaftlichen Schäden zu bewahren. (…)

Ihrem Inhalt nach war die von der Beklagten übernommene vertragliche Verpflichtung darauf gerichtet, in ihren Betrieben das Zustandekommen von Spielverträgen mit dem gesperrten Spieler zu verhindern. Diese Verpflichtung bestand allerdings nur im Rahmen des Möglichen und Zumutbaren. (…)“

Da die Spielbank diese Pflicht verletzt habe, sei sie zum Schadensersatz verpflichtet, der sich in Höhe des verlorenen Geldes bemesse.