OLG Köln verbietet den Vertrieb des Sportwettenangebotes der Fa. Interwetten Cyprus

Rechtsanwalt Dr. Manfred Hecker
Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht
CBH - Rechtsanwälte
Bismarckstr. 11-13
D - 50672 Köln
In seiner Entscheidung vom 09.12.2005 (6 U 91/05) hat das OLG Köln erneut einem der vier Unternehmen, die sich darauf berufen, eine Erlaubnis zur Veranstaltung und zum Vertrieb von Sportwetten nach dem Recht der ehemaligen DDR zu besitzen, den Vertrieb ausländischer und nicht in Deutschland erlaubter Sportwetten verboten. Die Fa. Sportwetten Dresden beruft sich für ihre Aktivitäten zum einen auf die am 28.08.1990 von dem Gewerbeamt der Stadt Dresden erteilte „Erlaubnis zum Abschluss und zur Vermittlung von Wetten, insbesondere aus Anlass sportlicher Veranstaltungen und der damit in Zusammenhang stehenden Nebengeschäfte“. Unter dem 16.02.2004 wurde ihr von der steiermärkischen Landesregierung die „Bewilligung zum gewerbsmäßigen Abschluss von Wetten im Bundesland Steiermark“ erteilt. Unter der neuen Firma „Deutsche Sportwettgesellschaft mbH“ (kurz „DSG“ genannt) wurde ein Internetportal (www.interwetten.de) eröffnet, über das die User auf das Sportwettenangebot der Fa. Interwetten Cyprus Ltd. geleitet wurden.

Das OLG Köln stellt nunmehr fest, dass die Veranstaltung von Sportwetten durch die Interwetten Cyprus Ltd. im Internet einen Verstoß gegen das Glücksspielverbot des § 284 Abs. 1 StGB darstellt. Zweifelsfrei seien Sportwetten als Glücksspiele im Sinne des § 284 StGB zu qualifizieren. Es liege aber auch eine öffentliche Veranstaltung dieser Glücksspiele in Deutschland und namentlich in Nordrhein-Westfalen vor. Dies ergebe sich bereits aus der Tatsache, dass das auf der Internetplattform vorgehaltene Angebot in deutscher Sprache offeriert werde und bei der erforderlichen Namensangabe des Teilnehmers in der Länderauswahl die Bezeichnung „Germany“ angeklickt werden könne. Ferner ergebe sich die Zielrichtung auf den deutschen Markt auch aus der Tatsache, dass die Wetteinsätze über eine Kontoverbindung bei einem deutschen Bankhaus entrichtet werden könnten und letztlich die betriebene Domain die Toplevelkennzeichnung „de“ für Deutschland aufweise.

Abgesehen von diesen in Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung der Oberlandesgerichte stehenden Feststellungen betont das OLG Köln im Weiteren, dass weder die Veranstalterin Interwetten Cyprus Ltd. noch die DSG über eine behördliche Erlaubnis im Sinne des § 284 StGB in Verbindung mit § 1 SportwettenG NRW verfügt. Auf die Frage, ob die Interwetten Cyprus Ltd. oder die österreichische Interwetten AG in Zypern, Österreich oder einem anderen Land eine Erlaubnis zur Veranstaltung von Sportwetten besitze, komme es nicht an. Die Zulässigkeit der Durchführung von Glücksspielen in Deutschland setze vielmehr die Erteilung einer Erlaubnis durch eine inländische zuständige Behörde voraus. Als eine solche Erlaubnis sei auch nicht die der Sportwetten Dresden GmbH erteilte Gewerbeerlaubnis der Stadt Dresden anzusehen. Zum einen sei diese Gewerbeerlaubnis an die Person der Erlaubnisempfängerin gebunden und könne daher Dritten nicht zugute kommen. Zum anderen umfasse diese Gewerbeerlaubnis allenfalls eine Befugnis, selbst Sportwetten durchzuführen. Sie gestatte es jedoch der Beklagten nicht, sich in der geschehenen Weise an der Veranstaltung von Sportwetten zu beteiligen, die von anderen im Ausland und damit außerhalb der Kontrolle und Einflussmöglichkeit deutscher Aufsichtsbehörden durchgeführt würden.

In dem vorbezeichneten Verfahren waren darüber hinaus der Inhaber der Domain www.interwetten.de sowie deren Geschäftsführer und der Administrator dieser Domain auf Unterlassung in Anspruch genommen worden. Das OLG verurteilte auch diese Personen als Mittäter und Unterlassungsschuldner, weil sie gemeinschaftlich mit der Interwetten Cyprus Ltd. Teilnehmer mit Wohnsitz in Deutschland angelockt und diese dann auf die Internetseite www.interwetten.com geleitet haben, wo ihnen die Teilnahme an den von der Interwetten Cyprus Ltd. veranstalteten Sportwetten ermöglicht wurde.

Dem auch im vorliegenden Verfahren wiederum vorgebrachten Argument, der Vollzug der Verbotsnorm des § 284 StGB verstoße gegen europa- und verfassungsrechtliche Vorgaben, erteilt das OLG Köln eine klare Absage. Selbst dann, wenn das Staatsmonopol der Veranstaltung von Glücksspielen in Deutschland nicht mehr gerechtfertigt sein sollte, berechtige dies nicht zu einer erlaubnisfreien Veranstaltung von Glücksspielen. Vielmehr sei diese Überlegung nur bei der Erteilung einer beantragten Erlaubnis zu berücksichtigen. Einem am Vertrieb von Glücksspielen in Deutschland ? und vorliegend insbesondere in NRW – Interessierten obläge es vielmehr, den Antrag auf eine Zulassung zu stellen. In dem sich anschließenden Verwaltungsverfahren wäre den Belangen der Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit im Lichte der EuGH-Rechtsprechung Rechnung zu tragen. Insofern treffe es nicht zu, dass die EuGH-Entscheidung „Gambelli“ einer Anwendung des § 284 StGB entgegenstünde. Der EuGH habe das staatliche (dort italienische) Sportwettenmonopol zwar für mit Art. 46, 49 EGV nicht vereinbar erklärt. Dies bedeute aber nicht, „dass in einem Land, in dem das staatliche Glücksspielmonopol diesen sozialordnenden Zwecken nicht nachkommt, sondern (auch) zu dem Zweck genutzt wird, Geld für den Fiskus zu erwirtschaften, jedermann nach Belieben Glücksspiele und insbesondere auch Sportwetten betreiben dürfte“. Vielmehr erkläre die Entscheidung für diesen Fall lediglich das staatliche Monopol auf dem Gebiet des Glücksspiels für unwirksam. „Es steht damit einer nationalen Regelung nicht entgegen, die die Rechtmäßigkeit von Glücksspielveranstaltungen von einem – im Lichte der vorstehenden Grundsätze auszulegenden – Erlaubnisvorbehalt abhängig macht“.

In Bezug auf die Rechtslage in Nordrhein-Westfalen führt das OLG Köln sodann weiter aus:

„Insbesondere schließt die Entscheidung ‚Gambelli‘ es nicht aus, dass die Erteilung der Erlaubnis von der persönlichen Zuverlässigkeit und Bonität des Betreibers abhängig gemacht wird, wie dies in § 2 Sportwettengesetz NRW geschieht. Das Sportwettenmonopol dient auch den Interessen der Teilnehmer, in dem es eine Gefährdung von deren Wetteinsätzen und Gewinnen durch unseriöse Spielmacher ausschließt.“

Selbst eine Unvereinbarkeit mit Art. 46 und 49 EGV sei daher kein Anlass, „das Vermögen der Teilnehmer durch eine ungeprüfte Zulassung von Anbietern zu gefährden, die es auch unseriösen, z.B. wegen Vermögensdelikten vorbestraften oder verschuldeten Interessenten ermöglichen würde, Sportwetten anzubieten“.

Zusammenfassend reiht sich diese Entscheidung des OLG Köln in die Folge der nahezu ausnahmslos einheitlichen obergerichtlichen Rechtsprechung ein, wonach selbst eine unterstellte Verfassungs- oder Europarechtswidrigkeit des staatlichen Sportwettenmonopols in Deutschland nicht zu einer erlaubnisfreien Betätigung ausländischer Sportwettenanbieter in Deutschland führen kann. Dies gilt auch dann, wenn solche im Ausland genehmigten Sportwetten durch den Inhaber einer DDR-Gewerbeerlaubnis in Deutschland vertrieben werden.

Das OLG Köln hat die Revision gegen dieses Urteil nicht zugelassen. Den dortigen Beklagten steht allerdings innerhalb eines Monats seit Verkündung dieser Entscheidung die Möglichkeit der Nichtzulassungsbeschwerde offen.

Rechtsanwalt Dr. Manfred Hecker