Recht des E-Commerce als Vertrauensbildende Maßnahme?

Rechtsanwalt Dr. Wulf Hambach

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Zwölf-Punkte-Empfehlungskatalog des Bundesverbands der Digitalen Wirtschaft für Online-Händler herausgegeben

Ein Bericht von RA Dr. Wulf Hambach und RA Dr. Hendrik Schöttle, Hambach & Hambach

Wer sich mit dem Recht des E-Commerce auseinandersetzt, sieht sich zunächst vor allem einem riesigen Katalog an Anforderungen gegenübergestellt, von bis ins letzte Detail gehenden Informationspflichten über organisatorische Maßnahmen bis hin zur Notwendigkeit, vom Kunden zahlreiche Einwilligungen einholen zu müssen. Meistens sind es nur die drohenden Bußgelder und das Risiko einer Abmahnung, was die Unternehmer dazu bewegt, die umfangreichen Pflichten umzusetzen.

Jetzt hat der Arbeitskreis „Vertrauen“, welcher der Fachgruppe E-Commerce des Bundesverbands der Digitalen Wirtschaft angehört, einen Empfehlungskatalog herausgegeben, der – wie der Name des Arbeitskreises schon vermuten lässt – die Förderung vertrauensbildender Maßnahmen im Visier hat. Denn das Misstrauen derjenigen, die sich noch immer dem Online-Handel verweigern, ist nach wie vor groß. „Vertrauen ist nach wie vor die
wichtigste Grundlage für den Online-Handel. Wer das nicht ernst nimmt, verspielt viel Potenzial“, so der Vorsitzende der Fachgruppe E-Commerce Roland Fesenmayr (OXID eSales GmbH). Dabei sind es meist nur einfache Dinge, die vom Online-Händler beachtet werden müssten, um das Vertrauen – auch den Absatz – zu steigern.

Überfliegt man die Liste der Anforderungen, denen der Arbeitskreis vertrauensbildende Wirkung zuspricht, liest sich das Ganze wie ein Streifzug durch das Recht des E-Commerce.

An erster Stelle steht die Anbieterkennzeichnung (erforderlich nach dem Teledienstegesetz), daneben finden sich Produkt- und transparente Preisinformationen (beides Pflichten des Fernabsatzrechts), auch der Datenschutz und das Widerrufsrecht werden erwähnt. Auch wenn viele Regelungen der genannten Gesetze in ihrer Ausgestaltung als Pflicht nicht besonders sinnvoll sind, zeigt sich, dass ein professioneller Internetauftritt nicht ohne ein Grundgerüst aus Technik, Information und Sicherheit auskommt. Der Empfehlungskatalog des Bundesverbands der Digitalen Wirtschaft hat jetzt gezeigt, dass die rechtlichen und wirtschaftlichen Interessen im E-Commerce dabei gar nicht so weit auseinander liegen wie es auf den ersten Blick aussehen mag. Wer sich am Empfehlungskatalog orientiert und gleichzeitig die Pflichten des Internetrechts rechtssicher umsetzt, schlägt zwei Fliegen mit einer Klappe: Er schützt sich nicht nur vor Abmahnungen und Bußgeldern, sondern sichert sich auf das Vertrauen der Kunden, das sich bei zunehmendem Konkurrenzdruck schnell in einen wirtschaftlichen Vorteil verwandeln kann.

In eigener Sache

Im November 2005 ist RA Dr. Wulf Hambach zum General Member der International Masters of Gaming Lawyers (IMGL – www.gaminglawmasters.com) für Deutschland gewählt worden. IMGL ist eine international aus gerichtete Vereinigung von Glücksspielrechtsexperten, die sich für eine Fortentwicklung des internationalen Glücksspielrechts einsetzt.

Wir freuen uns den niederländischen Rechtsanwalt Justin Franssen (franssen@vmw.nl) als Gastkommentator der „Betting-Law-News“ begrüssen zu können. Justin Franssen wird Sie künftig über die Weiterentwicklung des niederländischen Glücksspielrechts auf dem Laufenden halten.

Justin Franssen hat früher als Croupier gearbeitet, studierte Rechtswissenschaften und Philosophie an den Universitäten von Leuven (B), Maastricht und Amsterdam. Er arbeitet bei der Rechtsanwaltskanzlei Van Mens & Wisselink in Amsterdam, wo er sich auf die Problemstellung aus dem Bereich des Glücksspielrechts spezialisiert hat. Er ist an den führenden Post-Gambelli-Verfahren in den Niederlanden beteiligt, veröffentlicht zu diesen Themen
(in 3 Ausgaben des Internet Gambling Reports, des Casinolawyer usw.) und hält regelmäßig Vorträge auf internationalen Konferenzen (IMGL, EIG, European Gambling Briefing, Virtual Gaming Forum etc.). Rechtsanwalt Franssen ist „General Member of the International Masters of Gaming Law (IMGL)“ für Holland und Mitglied der „International Association of Gaming Attorneys.“

In den Betting-Law-News und unter www.betting-law.com werden wir Sie in Zukunft nicht nur über Wett- und Glücksspielrecht, sondern auch über aktuelle Neuigkeiten aus dem ITRecht informieren.

Zu guter Letzt

Viele hatten eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts in Sachen Sportwetten noch in diesem Jahr erwartet. Diese Hoffnung wurde enttäuscht, wir konnten lediglich unsere Eindrücke von der mündlichen Verhandlung schildern, die am 8. November 2005 in Karlsruhe stattfand (wir berichteten hierüber bereits im Betting-Law-Newsletter vom 10.11.2005). So wird nun auch der Start ins Jahr 2006 von der Ungewißheit über die Zukunft der Sportwetten in Deutschland begleitet. Wir möchten allerdings jetzt schon einen kurzen Blick hinter den Vorhang wagen und – ganz im Sinne eines Horoskops für 2006 – Sie einmal im Orakeln versuchen lassen:

Prof. Dr. Hans-Jürgen Papier, Präsident des Bundesverfassungsgerichts und Vorsitzender des Ersten Senats, des Senats, der über das Sportwettenmonopol entscheidet, hatte im Jahr 1997 zur Vereinbarkeit vom Glücksspielmonopol mit der Berufsfreiheit umfassend Stellung bezogen. Er hielt es schon damals für widersprüchlich, die Erträge aus aus dem Spielbankenbetrieb durch ein gesichertes Monopol vollständig staatlich zu vereinnahmen, obwohl diese angeblich mit einem sozial- oder gesellschaftspolitischen Makel behaftet seien:

„Diese Vorstellung einer „Reinwaschung“ durch Verstaatlichung und Publifizierung ist ein allzu durchschaubarer und vordergründiger, deshalb aber auch ganz untauglicher Versuch, aus einem eigentlichen Finanzmonopol ein mit höheren verfassungsrechtlichen Weihen ausgestattetes Verwaltungsmonopol zu machen.“

Er kommt daher zu folgendem Ergebnis:

„Die Begründung eines öffentlichen Monopols für den Betrieb einer Spielbank verletzt das Grundrecht der Berufsfreiheit (Art. 12 abs. 1 GG) bestehender und/oder potentieller privater Betreiber.“

Welche Schlüsse Sie daraus für den Fortbestand des deutschen Sportwettenmonopols ziehen, möchten wir an dieser Stelle einmal Ihnen überlassen und verbleiben

in diesem Sinne mit den besten Grüßen
zum Weihnachtsfest und zum Jahreswechsel 2005/2006
Ihr Team der Betting-Law-News

Redaktion:
RA Dr. Wulf Hambach
RA Claus Hambach
RA Andreas Gericke
RA Dr. Hendrik Schöttle
Sarah Madden