Der Angeschuldigte eröffnete eine Annahmestelle für Sportwetten. An den vom Angeschuldigten aufgestellten Tippomatgeräten konnten Kunden Wetten auf die Ergebnisse von Fußballspielen oder anderen sportlichen Ereignissen zu festen Gewinnquoten abschließen. Hierzu mussten die Benutzer des Wettannahmeterminals die Wetttipps in den Computer eingeben und den Einsatz bar in das Gerät einwerfen. Per Internet wurden die Daten sodann an die Firma C nach Österreich übermittelt.
Das AG Bruchsal lehnte die Eröffnung des strafrechtlichen Hauptverfahrens ab:
„Nach den bisherigen Ermittlungen ist der Angeschuldigte einer Straftat aus Rechtsgründen nicht hinreichen verdächtig. Einer strafrechtlichen Verurteilung steht das vorrangige Europarecht entgegen, da ein Vorgehen gegen die Vermittlungstätigkeit des Angeschuldigten einen Eingriff in die Grundfreiheiten der Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit darstellen würde. Es bestehen auch keine zwingenden Gründe des Allgemeininteresses, die einen solchen Eingriff rechtfertigen, solange in Baden-Württemberg zur fraglichen Zeit ein Monopol für die Durchführung von Sportwetten bestand und die Teilnahme privater Veranstalter am Sportwettenmarkt ausgeschlossen war.“
Des weiteren ist das Gericht der Ansicht, dass schon keine Handlungsalternative des § 284 Abs.1 StGB gegeben sei, da der Angeschuldigte weder ein Glücksspiel veranstalte noch bereitstelle.
Außerdem befinde sich der Angeschuldigte in eine unvermeidbaren Verbotsirrtum, da die Rechtsprechung zu Sportwetten extrem umstritten sei.