Schweizer Spielautomatenbranche siegt vor Bundesgericht

Automatenglück ist kein Zufall – Bundesgerichturteil vom 17.10.2005 (2A.206/2005)

Die Firma Löwensport AG hat vor Bundesgericht einen wegweisenden Erfolg für die Schweizer Spielautomatenbranche errungen. Das oberste Gericht hat zugunsten des Automaten „Hot Time“ entschieden.

Die ESBK (Eidgenössische Spielbankenkommission) hat bei der Nichtzulassung des Geldspielautomat „Hot Time“ als Geschicklichkeitsspielautomat zu wenig berücksichtigt, dass auch solche Automaten ein Zufallselement aufweisen dürfen. Die Eidgenössische Rekurskommission hat diesen falschen Entscheid der ESBK bestätigt. Letztere hatte erwogen, dass es sich bei dem eingegebenen Automaten um ein gemischtes Gerät handle, das auf einer
Kombination von Geschicklichkeit und Glück beruhe. Der in Aussicht gestellte Gewinn hinge nicht in unverkennbarer Weise vom Geschick des Spielers ab und dürfe aus diesem Grund ausserhalb der konzessionierten Casinos (Spielbanken) nicht aufgestellt werden.

Das Bundesgereicht hat die Verwaltungsgerichtsbeschwerde der Firma Löwensport AG gutgeheissen. Laut dem einstimmigen Entscheid der II. Öffentlichrechtlichen Abteilung hat die Vorinstanz nicht ausreichend berücksichtigt, dass auch Geschicklichkeitsautomaten ein gewisses Zufallselement aufweisen dürfen. „Hot Time“ mutet allen Spielern den gleichen Zufall zu, wobei der geschicktere Spieler diesen auf die Dauer besser auszugleichen vermag als der ungeschickte.

Die Bewilligung von „Hot Time“ als Geschicklichkeitsautomat wird von der ESBK am 13.12.2005 verfügt. Die Zeit drängt, denn in den vergangenen 9 Monaten sind gemäss Schätzungen rund 2000 Arbeitsplätze (direkt in der Branche und indirekt bei Zuliefern und in der Gastronomie) vernichtet worden. Zusätzlich zu diesem Umstand wurden beträchtliche Vermögensbestände durch eine verfehlte Bewilligungspraxis der ESBK falsch investiert.
Existenzielle Zukunftsängste haben viele Unternehmen zu „Panik“-Käufen gezwungen.

Mit diesem Urteil ist die ESBK von oberster Stelle angewiesen ihre bisherige Doktrin zu ändern und zukünftig Automaten zu bewilligen, die über einen gewissen Anteil Zufall verfügen. Zur Zeit ist die ESBK in der juristischen Abklärung dieses Urteils. Das EJPD und die ESBK sind verpflichtet, ihren Kriterienkatalog und die jeweiligen Bewilligungsreglemente der Rechtsprechung anzupassen.

Für die Spielautomatenbranche bedeutet diese Urteil eine Verbesserung der Rahmenbedingungen. Die anstehenden Verhandlungen rund um die gesamte
Spielautomatenproblematik sind noch lange nicht abgeschlossen und werden noch einige Zeit in Anspruch nehmen. Die gesamte Branche ist sich einig, dass ihr durch die Bundesverfassung ein Existenzrecht zugesichert sein muss.

Thomas Weber, Löwensport AG

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