Spiel „Bei Anruf Millionär“ als unerlaubtes Glücksspiel wettbewerbswidrig

Ein Artikel von Rechtsanwältin Alice Wotsch, Arendts Anwälte

Das OLG Düsseldorf hatte sich in seinem Urteil vom 23. September 2003 (Az. I-20 U 39/03) mit folgender Frage zu befassen: Ist die Veranstaltung eines Spiels, bei dem der Interessent eine Mehrwertdiensttelefonnummer (1,86 EUR/min.) anrufen muss, wobei jeder tausendste, zehntausendste, hunderttausendstes und millionste Anrufer gewinnt, ein unerlaubtes Glücksspiel i.S.d. § 284 StGB und stellt dies ein wettbewerbswidriges Verhalten dar?

Gegenstand des Verfahrens war das Gewinnspiel „Bei Anruf Millionär“. Interessant ist die Entscheidung vor allem hinsichtlich der Abgrenzung zwischen Geschicklichkeits- und Glücksspiel, da der die richtige Leitung erwischende glückliche Anrufer zusätzlich auch noch eine Frage richtig zu beantworten hatte, um einen Preis zu gewinnen.

Das OLG ist entgegen dem erstinstanzlichen Urteil der Auffassung, dass das Gewinnspiel „Bei Anruf Millionär“ ein öffentliches Glücksspiel i.S.d. § 284 StGB darstelle und deswegen wettbewerbswidrig gem. § 1 UWG a.F. (§ 3 UWG n.F.) sei.

Wie das OLG feststellt, ist die Abgrenzung zwischen (erlaubtem) Geschicklichkeitsspiel und Glücksspiel bei Fallgestaltungen, in der unter den Anrufern (wie hier) per Zufall diejenigen ausgewählt werden, die an einem, isoliert betrachtet als Geschicklichkeitsspiel anzusehenden Quiz (Beantwortung einer Frage als Gewinnvoraussetzung) teilnehmen können, streitig. Das Gutachten, das die Beklagte im Verfahren vorgelegt hatte, ging davon aus, dass eine Schwerpunkt hin zum Glücksspiel oder Geschicklichkeitsspiel nicht festgestellt werden könne und die Gewinnmöglichkeit daher nicht hauptsächlich vom Zufall abhängig sei. Das OLG schloss sich dieser Ansicht jedoch nicht an, sondern entschied vielmehr mit der, von Eichmann/Sörup (MMR 2002, 142) vertretenen Auffassung, dass es für die Annahme eines Glücksspiels ausreiche, wenn nur die Überwindung der ersten Stufe auf Zufall beruhe. Das OLG führte dazu aus, dass es keinen Unterschied machen könne, ob man ein reines Glücksspiel veranstalte oder ob man auf ein Glücksspiel noch ein Geschicklichkeitsspiel „aufsattele“.

Dabei verkennt das OLG aber, dass das Gewinnspiel als Ganzes betrachtet werden muss, wenn beurteilt werden soll, ob ein Glücksspiel oder ein Geschicklichkeitsspiel vorliegt. Entscheidend für die Abgrenzung ist, ob das Spiel insgesamt hauptsächlich vom Zufall abhängt. Würde man der Auffassung des OLG folgen, so würden auch die Quizshows wie „Wer wird Millionär“ und „Das Quiz“ unter den Begriff des öffentlichen Glücksspiels i.S.d. § 284 StGB fallen. Denn auch dort werden per „Zufallsgenerator“ nach einem Anruf, einer E-Mail oder einer Postkarte die Kandidaten für die Quizshow ermittelt.

Des Weiteren nimmt das OLG an, dass die Telefonentgelte nicht bloße „Eintrittskosten“, sondern als „Einsatz“ anzusehen sind. Dieser Einsatz wäre in Abgrenzung zum Unterhaltungsspiel nicht ganz unerheblich, da nicht nur die Kosten eines Telefonanrufes (1,83 EUR) zu beachten sind, sondern die Gesamtkosten mehrerer Telefonate, die die Bagatellgrenze überschreiten würden. Das OLG nennt dabei aber weder die Anzahl der in Ansatz zu bringenden Telefonate, noch nennt es eine konkrete Bagatellgrenze.