LG Köln: Verbot von Sportwetten ohne deutsche Lizenz

Rechtsanwalt Dr. Martin Bahr

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Das LG Köln (Urt. v. 22.09.2005 – Az.: 31 O 205/05) hat in einer aktuellen Entscheidung noch einmal bekräftigt, dass es das Anbieten, Vermitteln und sonstige Bewerben von Sportwetten ohne deutsche Lizenz für wettbewerbswidrig erachtet.

„In der Sache selbst verbleibt die Kammer auch nach erneuter Überprüfung – und unter besonderer Berücksichtigung der Rechtsprechung des EuGH und des BVerfG bei ihrer in ständiger Rechtsprechung geäußerten Auffassung, dass das Angebot von T in Deutschland wettbewerbsrechtlich unlauter (…) ist, wenn diese T nicht behördlich erlaubt wurden, insbesondere eine solche Erlaubnis noch nicht einmal beantragt ist.

Sie sieht sich insoweit in vollständiger Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des BGH vor und nach der Gambelli-Entscheidung (vgl. BGH GRUR 2002, 636 einerseits und BGH GRUR 2004, 693 Schöner Wetten andererseits) sowie der nahezu einhelligen instanzgerichtlichen wettbewerbsrechtlichen Rechtsprechung (vgl. nur OLG Hamburg MMR 2004, 752).“

Und weiter:

„Die Veranstaltung derartiger T bedarf deshalb gemäß § 284 StGB zur Vermeidung einer Strafbarkeit der Erlaubnis einer zuständigen inländischen Behörde. Dass in § 284 StGB die Erlaubniserteilung einer zuständigen inländischen Behörde und nicht etwa nur irgendeiner Behörde innerhalb der Gemeinschaft jedenfalls nach bisheriger Rechtslage vorausgesetzt ist, ist von den Gerichten stets so gesehen worden (vgl. nur BGH a.a.O. T, Schöner Wetten). Dies ergibt sich bereits aus der Natur der Sache.

Im gemeinschaftsrechtlich nicht harmonisierten Bereich des Glücksspielwesens steht es nämlich im Ermessen eines jeden Mitgliedstaates, ob und ggf. welche Regelungen er hierzu treffen will (vgl. nur BGH a.a.O. T, Schöner Wetten m. w. N.). Von daher versteht es sich von selbst, daß behördliche Genehmigungen immer nur in den Grenzen des jeweiligen Mitgliedstaates, nicht aber für das Gebiet der anderen Mitgliedstaaten gelten können.“

Anders als die Kölner Richter dies in ihren Entscheidungsgründen darstellen, ist die deutsche Rechtsprechung nicht einheitlich, sondern seit dem Gambelli-Urteil vielmehr in zwei scheinbar unversöhnliche Lager gespalten. Die Mehrheit der oberinstanzgerichtlichen Verwaltungsgerichte verlangt eine deutsche Lizenz, während die absolute Mehrheit der Strafgerichte dagegen exakt anderer Ansicht ist. Bei den Zivilgerichten ist keine klare Tendenz erkennbar.

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