Erste Eindrücke von der Verhandlung vor dem Bundesverfassungsgericht in Sachen Sportwetten

Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

Arendts Rechtsanwälte
Perlacher Str. 68
D - 82031 Grünwald (bei München)
Bei der Verhandlung am 8. November 2005 kam es zu dem erwarteten Schlagabtausch der Monopolbefürworter und der privaten Anbieter. Der bayerische Staatssekretär Schmid warnte vor einer „ungezügelten Expansion“ der privaten Anbieter im kommenden Weltmeisterschaftsjahr. Eine Eindämmung und Kanalisierung des Spieltriebs könne nur durch ein staatliches Angebot erfolgen. Die Beschwerdeführerin, eine Buchmacherin aus München, und die sie inhaltlich unterstützenden Buchmacherverbände verwiesen dagegen auf die fiskalische Gier des Staates, durch die das Wettmonopol maßgeblich motiviert werde. Angesichts der Widersprüchlichkeit des staatlichen Verhaltens mit den angegebenen Schutzzielen gehe es um die Wiederherstellung staatlicher Glaubwürdigkeit.

Während der Austausch von (meist bereits bekannten) Argumenten den größten Zeitanteil der bis nach 18.00 Uhr dauernden Verhandlung in Anspruch nahm, konnte man vor allem aus der Einführung und Zwischenfragen des Gerichts einen ersten Eindruck von der Einschätzung durch das Bundesverfassungsgericht gewinnen. Vier der acht Richter des über die Verfassungsbeschwerde entscheidenden 1. Senats stellten durchaus kritische Frage an die Beschwerführerin, die Landeshauptsstadt München, den Freistaat Bayern und die anderen Beteiligten (Buchmacher-, Suchtbekämpfungs- und Sportverbände).

Bereits eingangs problematisierte das Gericht, ob es tatsächlich eine ausreichende gesetzliche Grundlage für das Wettmonopol gebe. Es sei zu prüfen, ob das Monopol geeignet und das wirklich erforderliche Mittel sei. Finanzmittel für Gemeinwohlzwecke müssten nicht unbedingt über ein Monopol generiert worden, sondern könnten auch auf andere Weise (Steuern und Abgaben) abgeschöpft werden. Auch sei nach der Legitimität dieses Ziels zu fragen.

Nach einem ersten Austausch der Argumente problematisierte das Bundesverfassungsgericht das Verhältnis zwischen Landesrecht und der bundesrechtlichen Strafrechtsvorschrift des § 284 StGB. Diese Vorschrift sei ja wohl die materielle Regelung und Regulierungsnorm. Das dem Fall zugrunde liegende bayerische Staatslotteriegesetz regele das Monopol zumindest nach dem Wortlaut nicht. Dort werde nur die Veranstaltung durch den Freistaat Bayern geregelt, ohne dass etwas zu einem Angebot durch Private (bzw. einem entsprechenden Verbot) ausgesagt werde. Es sei daher durchaus fraglich, ob mit dem Staatslotteriegesetz der Landesgesetzgeber überhaupt eine Monopolentscheidung getroffen habe.

Anschließend fragte das Gericht, ob die Regulierung von Sportwetten nicht das (der Bundeszuständigkeit unterfallende) Recht der Wirtschaft betreffe. Dies wurde vom Vertreter der Bundesregierung allerdings verneint, da ordnungspolitische Aspekte im Vordergrund stünden. Diskutiert wurde anschließend, welchen Regelungs- und Ermessensspielraum die Landesgesetzgeber angesichts der bundesrechtlichen Vorgabe durch § 284 StGB haben.

Ein wichtiger Punkt war die Behandlung des Themenkomplexes Suchtbekämpfung und Verhalten der staatlichen Anbieter. Auf die konkrete Frage des Gerichts, wie denn die Überwachung der Staatlichen Lotterieverwaltung in Bayern aussehe, konnte der Freistaat keine Antwort geben. Die durch das Bayerische Finanzministerium als Rechts- und Fachaufsichtsbehörde überwachte Lotterieverwaltung in Person ihres Präsidenten Herrn Horak verwies darauf, dass ihre Vorlagen durch das Ministerium abgesegnet würden. Man habe im Übrigen einen „Suchtflyer“ gedruckt, der bei den Annahmestellen ausliege und in dem auf die Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung verwiesen werde.

Hinsichtlich der Werbung für das staatliche Glücksspielangebot verwies der Berichterstatter des Bundesverfassungsgerichts, Prof. Dr. Bryde, auf unerlaubtes Product Placement im Fernsehen. Aus Sicht des Gerichts sei nicht so sehr die vielleicht aggressive Werbung der staatlichen Anbieter problematisch, sondern vielmehr der Umstand, dass dabei das Glücksspiel als völlig normal und sozialadäquat dargestellt werde (was mit der angeblichen sozialen Unerwünschtheit nicht ganz zusammen passt).

Die Suchtverbände zeigten sich sowohl gegenüber staatliche wie auch privaten Anbietern kritisch. Es müsse einen gleichen Standard für alle Anbieter geben. Ein Flyer sei nicht ausreichend. Auf das Angebot, die Telefonnummer einer Suchberatungsstelle auf dem Spielschein abzudrucken, sei der staatliche Anbieter nicht eingegangen. Sinnvoll sei der „Schweizer Weg“, nämlich eine unabhängige Kontroll- und Aufsichtsbehörde. Problematische Spieler sollten erkannt und vom weiteren Mitspiel abgehalten werden. Zu fordern sei wäre die Möglichkeit einer Selbstsperrung und ein Limitieren des Einsatzes.

Am Nachmittag wurde der Themenbereich Verbraucherschutz und Gefahrenabwehr kontrovers diskutiert. Hierzu erkundigte sich das Gericht nach dem Spannungsverhältnis zwischen dem traditionellen Berufsbild und den modernen Gegebenheiten. Anknüpfend an die Ausführungen der Suchtverbände fragte das Gericht, ob eine Liberalisierung, die eine Ausweitung des Angebots mit sich bringt, nicht auch mehr Gefahren für das Gemeinwohl bedeuteten.

Hinsichtlich der von den staatlichen Anbieter angegebenen Finanzierung von Gemeinwohlbelangen erkundigte sich das Bundesverfassungsgericht nach der Sinnhaftigkeit eines völligen Ausschlusses des Gewinnstrebens. Was sei das noch für ein Beruf, an dem gar nichts verdient werden dürfe?

Nach einer abschließenden Diskussion der Besonderheiten bei der Vermittlung von Sportwetten übergab das Gericht das Wort an die Beschwerdeführerin zu einer Abschlussbemerkung. Diese verwies auf ihren bereits vor acht Jahren gestellten Antrag und auf den Umstand, dass sie wohl der einzige Buchmacher in Deutschland sei, der aus Respekt vor der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts bislang keine Sportwetten vermittelt habe. Sie schreibe nun rote Zahlen, weil sie den geraden Weg gewählt habe.