Urteile des VG Ansbach zur Gewerbeanmeldung bei Sportwettenvermittlung

Rechtsanwalt Martin Reeckmann

Anwaltskanzlei Reeckmann
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Das Verwaltungsgericht Ansbach hat mit Urteil vom 13.10.2005 (AN 4 K 05.02532) über eine Gewerbeanmeldung für ein Wettvermittlungsbüro in Nürnberg entschieden und die Stadt Nürnberg verurteilt, die nach § 15 Abs. 1 GewO vorgeschriebene Empfangsbescheinigung zu erteilen.

Die Klägerin, ein in Berliner Unternehmen zur Vermittlung von Sportwetten eines in Österreich ansässigen und dort konzessionierten Wettanbieters, hatte im Juli 2005 in Nürnberg ein Ladengeschäft zur Vermittlung von Sportwetten eröffnet und dies dem Gewerbeamt gemäß § 14 GewO ordnungsgemäß angezeigt. Die Stadt Nürnberg hatte die Gewerbeanmeldung zurückgewiesen mit der Begründung, dass die Vermittlung von Sportwetten im Hinblick auf die Strafvorschrift des § 284 StGB eine grundsätzlich verbotene Tätigkeit darstelle und daher nicht als Gewerbe im Sinne der Gewerbeordnung behandelt werden könne. Auf die hiergegen erhobene Klage hat das VG Ansbach die Zurückweisung der Gewerbeanmeldung aufgehoben und die Stadt Nürnberg zur Erteilung der Empfangsbescheinigung verurteilt.

In den Urteilsgründen hat das VG Ansbach die Entscheidung der Behörde über die Zurückweisung der Gewerbeanmeldung als Verwaltungsakt gewertet, der rechtswidrig ist. Zwar sei in Rechtsprechung und Literatur allgemein anerkannt, dass die Bescheinigung versagt werden könne, wenn es sich bei der angezeigten Tätigkeit um kein Gewerbe handele, weil die Tätigkeit generell verboten sei. Hierauf könne sich die Stadt Nürnberg aber nicht berufen, weil die von der Klägerin angezeigte Annahme und Vermittlung von Sportwetten an EU-konzessionierte Wettunternehmen keine generell nicht erlaubte Tätigkeit darstelle.

Bereits aus dem Wortlaut der Strafnorm des § 284 StGB werde deutlich, dass nicht jegliches Glücksspiel eine strafbare Handlung und damit eine verbotene Tätigkeit darstelle. Wie die Klägerin zu Recht ausgeführt habe, machten bereits die rund 27.000 Annahmestellen der staatlichen Lotteriegesellschaften deutlich, dass es sich hier nicht um eine ausnahmslos verbotene Tätigkeit handele. Erst recht sei offen, wie die von der Klägerin angezeigte Tätigkeit der Vermittlung von Sportwetten rechtlich zu bewerten sei. Nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 27.04.2005 (1 BvR 223/05) könne jedenfalls von einer zweifelsfrei vorliegenden Strafbarkeit einer solchen Tätigkeit (schon im Hinblick auf die bestehenden Zweifel an der gemeinschaftsrechtlichen Vereinbarkeit von § 284 StGB) nicht ausgegangen werden.

Abschließend weißt das VG Ansbach zur Klarstellung darauf hin, dass die Stadt Nürnberg – wie beantragt – ausschließlich zur Erteilung der Empfangsbescheinigung nach § 15 Abs. 1 GewO zu verurteilen war, ohne dass damit bereits entschieden sei, ob die Klägerin letztlich zur Ausübung des angezeigten Gewerbes berechtigt ist. Insbesondere sei nicht Gegenstand der gerichtlichen Prüfung gewesen, ob es sich bei der Entgegennahme und Vermittlung von Sportwetten an EU-konzessionierte Wettunternehmen um eine erlaubnispflichtige Tätigkeit handele. Das VG Ansbach verweist in diesem Zusammenhang auf die Bestimmung des § 6 des Staatsvertrages zum Lotteriewesen in Deutschland.

Das VG Ansbach hat die Berufung gegen sein Urteil wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtsache zugelassen.

Ein inhaltsgleiches Urteil hat das VG Ansbach ebenfalls am 13.10.2005 gegen die Stadt Fürth erlassen (AN 4 K 05.01765).