Hinsichtlich der ebenfalls von den Beklagten erfolglos erhobenen Rüge, § 284 StGB verstoße gegen höherrangiges Recht führt die 31. Zivilkammer des Landgerichts aus:
„Nach Auffassung der Kammer kann nicht ernsthaft darüber diskutiert werden, dass Glücksspiel ein erhebliches Gefahrenpotential bei der Förderung von Spielleidenschaft und Spielsucht in sich birgt und dass es deshalb aus übergeordneten Interessen der Allgemeinheit reglementiert werden darf. Das betont auch ausdrücklich der EuGH in ständiger Rechtsprechung, zuletzt in der Gambelli-Entscheidung. Ein probates, verhältnismäßiges Mittel ist insoweit sicher der Erlaubnisvorbehalt, der strikt zu trennen ist von der Frage nach den Kriterien für die Erlaubniserteilung oder –versagung.“
Die Kölner Richter erkennen zu Recht, dass auch der EuGH in seiner Gambelli-Entscheidung nicht davon ausgeht, dass bereits ein strafbewehrtes Verbot der Veranstaltung von Sportwetten zu festen Gewinnquoten als solches eine Beschränkung der Niederlassungsfreiheit und des freien Dienstleistungsverkehrs darstellt (vgl. Erwägungsgrund 76 des Gambelli-Urteils).
In aller Deutlichkeit und mit Hinweis auf eine neue Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH GRUR 2005, 778 – Atemtest) weist das Landgericht schließlich den immer wieder von illegalen Sportwettanbietern ins Feld geführten Einwand zurück, es komme bei der Prüfung des § 284 StGB in Verbindung mit § 4 Nr. 11 UWG auch auf eine subjektive Tatbestandsseite der wettbewerbsbezogenen Norm (hier: § 284 StGB) an. Im ersten Leitsatz des in Bezug genommenen höchstrichterlichen Urteils heißt es wörtlich:
„Eine nach §§ 3, 4 Nr. 11 UWG unlautere Zuwiderhandlung gegen eine Marktverhaltensregelung setzt allein ein objektiv rechtswidriges Verhalten voraus.“ (BGH GRUR 2005, 778 – Atemtest)
Damit macht das Gericht deutlich, dass es für die Geltendmachung von Unterlassungsansprüchen allein auf die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes von § 284 StGB ankommt und sich niemand darauf berufen kann, er habe angesichts der zur Zeit verworrenen Entscheidungspraxis verschiedener Gerichte angenommen, der Vertrieb solcher Glücksspiele in Deutschland sei ohne ausdrückliche Erlaubnis der zuständigen deutschen Landesbehörden zulässig.