OGH bestätigt Glücksspielverbot für österreichische Unternehmen in Deutschland

Rechtsanwalt Dr. Manfred Hecker
Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht
CBH - Rechtsanwälte
Bismarckstr. 11-13
D - 50672 Köln
Der österreichische OGH hat in seinem Beschluss vom 11.08.2005 (Az. 4 Ob 147/05d) das Urteil des OLG Linz bestätigt, welches festgestellt hatte, dass es einem österreichischen Unternehmen ohne Erlaubnis der deutschen Behörden nicht gestattet ist, in Deutschland Sportwetten anzubieten oder zu bewerben.

Damit hat das höchste Gericht der Republik Österreich die außerordentliche Revision der Klägerin gegen das klageabweisende Berufungsurteil rechtskräftig zurückgewiesen.

Unter Bezugnahme auf die eigene Entscheidung in der Sache 4 Ob 255/04k führen die obersten Richter zur Rechtslage in Deutschland zutreffend aus:

„Der BGH vertritt in ständiger Rechtsprechung, dass ein ausländischer Anbieter von Glücksspielen im Internet, der auch gegenüber Interessen-ten in Deutschland auftritt, die dafür notwendige Erlaubnis einer inländischen deutschen Behörde benötigt, um sich nicht im Sinne des § 284 dStGB strafbar zu machen; eine solche Erlaubnis ist auch nicht mit Rücksicht darauf entbehrlich, dass der Anbieter eine Erlaubnis der Behörden seines Heimatstaates besitzt. Auch nach der Entscheidung des EuGH im Fall „Gambelli“ hat der BGH dieses Auffassung – unter ausdrücklicher Bezugnahme auf diese Entscheidung – aufrechterhalten und ausgeführt, § 284 dStGB verbiete nur das Veranstalten eines Glücksspiels ohne behördliche Erlaubnis und sei insoweit durch zwingende Gründe des Allgemeininteresses gerechtfertigt.“

Beachtenswert an dem Beschluss erscheint, dass sich das österreichische Gericht bei der Beurteilung der Rechtslage in Deutschland auch dezidiert mit dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 27.04.2005 auseinandersetzt, der von der Klägerin zur Feststellung der Rechtmäßigkeit ihres Verhaltens als Rechtfertigung angeführt worden war. Hierzu schreiben die Richter dem österreichischen Sportwettenanbieter folgendes ins Stammbuch:

„Es trifft zwar zu, dass die Frage, ob das deutsche Glücksspielmonopol mit dem Gemeinschaftsrecht zu vereinbaren ist, in der deutschen Rechtsprechung unterschiedlich beantwortet wird [Nachweise]. Im Anlassfall, der einen nach deutschem materiellen Wettbewerbsrecht zu beurteilenden wettbewerbsrechtlichen Unterlassungs- bzw. Feststallungsanspruch zum Gegenstand hat, ist jedoch allein die Auffassung des für derartige Streitigkeiten zuständigen höchsten deutschen Fachgerichts – hier des BGH – entscheidend, der von seiner zuvor dargestellten Rechtsmeinung bisher nicht abgegangen ist und dem auch die überwiegende wettbewerbsrechtliche Rechtsprechung folgt [Nachweise].“

Die Klägerin ist damit endgültig mit ihrem Ansinnen gescheitert, sich von einem einheimischen Gericht bescheinigen zu lassen, sie dürfe in Deutschland Sportwetten anbieten oder bewerben.

Mit dem Urteil dürfte es allen österreichischen Sportwettenanbietern in Deutschland unmöglich werden, sich auf die Unkenntnis der Rechtslage oder mangelnden Vorsatz zu berufen, nachdem das höchste Gericht der Republik Österreich die Rechtswidrigkeit dieses Verhaltens nunmehr wiederholt festgestellt hat.