Fest steht bislang vor allem eines: Ein Urteil gibt es noch nicht. Auch ein Termin für die Verkündung wurde bislang nicht bekanntgegeben. Das Leitentscheidungsverfahren I ZR 216/25 ist weiterhin anhängig.
Mehrere Beobachter sehen positive Signale für Spieler
ISA-GUIDE veröffentlichte bereits unmittelbar nach der Verhandlung einen ausführlichen Terminsbericht von Rechtsanwalt István Cocron, der die Verhandlungen in Karlsruhe persönlich verfolgt hatte.
Cocron, dessen Kanzlei zahlreiche Spieler in Rückforderungsverfahren vertritt, bewertet die Hinweise des Senats in mehreren entscheidenden Fragen als günstig für die Spielerseite. Dazu gehören insbesondere die mögliche Nichtigkeit der Spielverträge, die Einordnung glücksspielrechtlicher Vorschriften als Schutzgesetze sowie die Frage, ob auch bei älteren Verlusten über § 852 BGB noch Ansprüche bestehen können.
Eine ähnliche Einschätzung veröffentlichte Rechtsanwalt Dr. Patrick Redell nach der Verhandlung. Auch er sieht in den Äußerungen des Senats Hinweise darauf, dass Rückzahlungsansprüche grundsätzlich in Betracht kommen und § 852 BGB für ältere Fälle eine wichtige Rolle spielen könnte. Redell weist zugleich ausdrücklich darauf hin, dass bislang weder Urteile noch Verkündungstermine vorliegen und deshalb die schriftlichen Entscheidungen abzuwarten sind.
Auch Rechtsanwalt Sascha Münch, der nach eigenen Angaben beide Verhandlungen als Zuhörer verfolgt hat, beschreibt die erkennbaren Tendenzen als überwiegend günstig für die Spielerseite. Nach seiner Einschätzung hält der Senat die bereicherungsrechtlichen Ansprüche für ältere Zeiträume teilweise zwar für verjährt, sieht aber möglicherweise über § 823 Abs. 2 in Verbindung mit § 852 BGB einen weiteren Weg für Rückforderungen.
Matthias Siegmann vertritt den Kläger vor dem BGH
Eine besondere Rolle kommt Prof. Dr. Matthias Siegmann von Siegmann | Höger zu. Seine Kanzlei vertritt den Kläger im Leitentscheidungsverfahren I ZR 216/25 vor dem Bundesgerichtshof.
Im konkreten Fall verlangt der Spieler von Tipico Games die Rückzahlung von 10.092 Euro aus Online-Casinospielen. Die Verluste entstanden zwischen Dezember 2020 und September 2022. Tipico verfügte in diesem Zeitraum über eine maltesische Glücksspiellizenz, zunächst jedoch nicht über die erforderliche deutsche Erlaubnis. Der BGH hat gerade dieses Verfahren wegen seiner grundsätzlichen Bedeutung zum Leitentscheidungsverfahren bestimmt.
Damit geht es längst nicht mehr allein um die Forderung eines einzelnen Spielers. Zahlreiche vergleichbare Verfahren vor deutschen Gerichten können von der späteren Entscheidung beeinflusst werden.
Verjährung könnte zur entscheidenden Frage werden
Besonders deutlich zeigt sich nach der Verhandlung, dass die Verjährung zu einer der wichtigsten Fragen des gesamten Komplexes werden dürfte.
Nach den Berichten aus Karlsruhe scheint der Senat davon auszugehen, dass bereicherungsrechtliche Rückforderungsansprüche nach den normalen Regeln bereits verjährt sein können. Für den Beginn der Verjährung könnte dabei die Kenntnis der tatsächlichen Umstände ausreichen – der Spieler müsste also möglicherweise nicht zusätzlich gewusst haben, dass ihm daraus juristisch ein Rückzahlungsanspruch zusteht.
Damit rückt § 852 BGB in den Mittelpunkt. Sollte der BGH die einschlägigen Vorschriften des Glücksspielstaatsvertrags als Schutzgesetze im Sinne von § 823 Abs. 2 BGB ansehen, könnte diese Vorschrift unter bestimmten Voraussetzungen auch bei älteren Verlusten noch Bedeutung entfalten.
Gerade an diesem Punkt stimmen die Einschätzungen von Cocron, Redell und Münch in ihrer grundsätzlichen Richtung weitgehend überein. Entscheidend ist jedoch: Der BGH selbst hat diese Rechtsauffassung noch nicht in einem Urteil festgeschrieben.
Die Anbieterseite widerspricht
Auf der anderen Seite steht die Argumentation von Tipico.
Rechtsanwalt Ronald Reichert von der Kanzlei Redeker Sellner Dahs, der Tipico in diesem Zusammenhang vertritt, hatte bereits vor der Verhandlung deutlich gemacht, dass das Unternehmen die damalige Rechtslage anders beurteilt.
Nach seiner Darstellung fehlte dem früheren Totalverbot von Online-Glücksspiel die ausreichende europarechtliche Grundlage. Tipico betrachtet deshalb sein damaliges Angebot mit maltesischer Lizenz als zulässig. Zudem beruft sich das Unternehmen auf Vertrauensschutz, weil es sich nach seiner Darstellung an die behördlichen Vorgaben für die Zeit bis zur späteren Erlaubniserteilung gehalten habe.
Damit treffen zwei grundlegend unterschiedliche Bewertungen aufeinander: Die Spielerseite verweist auf das damals geltende deutsche Verbot und dessen Schutzwirkung. Die Anbieterseite stellt dagegen die europarechtliche Zulässigkeit des Verbots sowie das Verhalten der deutschen Behörden in den Mittelpunkt.
Genau diese Fragen muss der Bundesgerichtshof endgültig beantworten.
Zweites Verfahren betrifft Spieleinsätze aus dem Ausland
Am selben Tag verhandelte der BGH außerdem das Verfahren I ZR 78/25.
Dabei geht es um die Frage, ob Rückforderungen voraussetzen, dass sich ein Spieler bei jedem einzelnen Einsatz tatsächlich in Deutschland befand. Praktisch betrifft dies beispielsweise Spieler, die dauerhaft in Deutschland leben, ihr bestehendes Spielkonto aber während eines Urlaubs oder einer Geschäftsreise zeitweise aus dem Ausland genutzt haben.
Nach den bisherigen Berichten scheint der Senat nicht ausschließlich auf den physischen Aufenthaltsort bei jedem einzelnen Spieleinsatz abstellen zu wollen. Entscheidend könnten vielmehr der gewöhnliche Aufenthalt des Spielers, die Ausrichtung des Spielkontos auf Deutschland und das gesamte Vertragsverhältnis sein. Auch dieses Verfahren ist deshalb für zahlreiche Rückforderungsklagen von praktischer Bedeutung.
EuGH-Verfahren bleibt im Hintergrund wichtig
Nicht verwechselt werden darf der aktuelle Online-Casino-Komplex mit dem beim Europäischen Gerichtshof anhängigen Verfahren C-530/24 Tipico. Dort geht es um Online-Sportwetten.
Der Generalanwalt des EuGH vertritt in seinen Schlussanträgen vom 19. März 2026 grundsätzlich die Auffassung, dass ein Anbieter ohne erforderliche nationale Konzession zur Rückerstattung von Einsätzen verpflichtet werden kann. Eine Ausnahme könnte jedoch in Betracht kommen, wenn ein unionsrechtswidriges Konzessionsverfahren bestand und die Behörden zugleich zugesichert hatten, die Konzessionspflicht vorübergehend nicht durchzusetzen. Das Verfahren ist weiterhin anhängig.
Damit berührt C-530/24 gerade die Argumente zu Europarecht und Vertrauensschutz, auf die sich auch die Anbieterseite beruft.
Viele Hinweise aber noch keine Entscheidung
Nach der Verhandlung lässt sich damit ein differenziertes Bild zeichnen.
Mehrere auf Spielerseite tätige Rechtsanwälte sehen in den Äußerungen des I. Zivilsenats deutliche Anzeichen dafür, dass Rückzahlungsansprüche grundsätzlich Bestand haben könnten und § 852 BGB bei älteren Verlusten eine zusätzliche Bedeutung bekommt.
Die Anbieterseite hält dagegen und verweist insbesondere auf Europarecht und Vertrauensschutz.
Was davon letztlich höchstrichterlich Bestand hat, entscheidet sich jedoch nicht durch die Einschätzungen der beteiligten Juristen, sondern erst durch das Urteil des Bundesgerichtshofs und dessen schriftliche Begründung.
Bis dahin bleiben die Hinweise aus der mündlichen Verhandlung wichtig – aber vorläufig.