BGH zu Online-Glücksspiel – die wichtigsten Fragen nach der Verhandlung

Die Verhandlungen des Bundesgerichtshofs vom 17. September 2026 zu Online-Glücksspiel und Rückforderungen von Spielverlusten haben zahlreiche Reaktionen ausgelöst. Während Vertreter der Spielerseite in den Hinweisen des I. Zivilsenats deutliche Signale für mögliche Rückzahlungsansprüche erkennen, hält die Anbieterseite an ihrer europarechtlichen Argumentation und am Vertrauensschutz fest.

ISA-GUIDE LogoFest steht bislang vor allem eines: Ein Urteil gibt es noch nicht. Auch ein Termin für die Verkündung wurde bislang nicht bekanntgegeben. Das Leitentscheidungsverfahren I ZR 216/25 ist weiterhin anhängig.

Mehrere Beobachter sehen positive Signale für Spieler

ISA-GUIDE veröffentlichte bereits unmittelbar nach der Verhandlung einen ausführlichen Terminsbericht von Rechtsanwalt István Cocron, der die Verhandlungen in Karlsruhe persönlich verfolgt hatte.

Cocron, dessen Kanzlei zahlreiche Spieler in Rückforderungsverfahren vertritt, bewertet die Hinweise des Senats in mehreren entscheidenden Fragen als günstig für die Spielerseite. Dazu gehören insbesondere die mögliche Nichtigkeit der Spielverträge, die Einordnung glücksspielrechtlicher Vorschriften als Schutzgesetze sowie die Frage, ob auch bei älteren Verlusten über § 852 BGB noch Ansprüche bestehen können.

Eine ähnliche Einschätzung veröffentlichte Rechtsanwalt Dr. Patrick Redell nach der Verhandlung. Auch er sieht in den Äußerungen des Senats Hinweise darauf, dass Rückzahlungsansprüche grundsätzlich in Betracht kommen und § 852 BGB für ältere Fälle eine wichtige Rolle spielen könnte. Redell weist zugleich ausdrücklich darauf hin, dass bislang weder Urteile noch Verkündungstermine vorliegen und deshalb die schriftlichen Entscheidungen abzuwarten sind.

Auch Rechtsanwalt Sascha Münch, der nach eigenen Angaben beide Verhandlungen als Zuhörer verfolgt hat, beschreibt die erkennbaren Tendenzen als überwiegend günstig für die Spielerseite. Nach seiner Einschätzung hält der Senat die bereicherungsrechtlichen Ansprüche für ältere Zeiträume teilweise zwar für verjährt, sieht aber möglicherweise über § 823 Abs. 2 in Verbindung mit § 852 BGB einen weiteren Weg für Rückforderungen.

Matthias Siegmann vertritt den Kläger vor dem BGH

Eine besondere Rolle kommt Prof. Dr. Matthias Siegmann von Siegmann | Höger zu. Seine Kanzlei vertritt den Kläger im Leitentscheidungsverfahren I ZR 216/25 vor dem Bundesgerichtshof.

Im konkreten Fall verlangt der Spieler von Tipico Games die Rückzahlung von 10.092 Euro aus Online-Casinospielen. Die Verluste entstanden zwischen Dezember 2020 und September 2022. Tipico verfügte in diesem Zeitraum über eine maltesische Glücksspiellizenz, zunächst jedoch nicht über die erforderliche deutsche Erlaubnis. Der BGH hat gerade dieses Verfahren wegen seiner grundsätzlichen Bedeutung zum Leitentscheidungsverfahren bestimmt.

Damit geht es längst nicht mehr allein um die Forderung eines einzelnen Spielers. Zahlreiche vergleichbare Verfahren vor deutschen Gerichten können von der späteren Entscheidung beeinflusst werden.

Verjährung könnte zur entscheidenden Frage werden

Besonders deutlich zeigt sich nach der Verhandlung, dass die Verjährung zu einer der wichtigsten Fragen des gesamten Komplexes werden dürfte.

Nach den Berichten aus Karlsruhe scheint der Senat davon auszugehen, dass bereicherungsrechtliche Rückforderungsansprüche nach den normalen Regeln bereits verjährt sein können. Für den Beginn der Verjährung könnte dabei die Kenntnis der tatsächlichen Umstände ausreichen – der Spieler müsste also möglicherweise nicht zusätzlich gewusst haben, dass ihm daraus juristisch ein Rückzahlungsanspruch zusteht.

Damit rückt § 852 BGB in den Mittelpunkt. Sollte der BGH die einschlägigen Vorschriften des Glücksspielstaatsvertrags als Schutzgesetze im Sinne von § 823 Abs. 2 BGB ansehen, könnte diese Vorschrift unter bestimmten Voraussetzungen auch bei älteren Verlusten noch Bedeutung entfalten.

Gerade an diesem Punkt stimmen die Einschätzungen von Cocron, Redell und Münch in ihrer grundsätzlichen Richtung weitgehend überein. Entscheidend ist jedoch: Der BGH selbst hat diese Rechtsauffassung noch nicht in einem Urteil festgeschrieben.

Die Anbieterseite widerspricht

Auf der anderen Seite steht die Argumentation von Tipico.

Rechtsanwalt Ronald Reichert von der Kanzlei Redeker Sellner Dahs, der Tipico in diesem Zusammenhang vertritt, hatte bereits vor der Verhandlung deutlich gemacht, dass das Unternehmen die damalige Rechtslage anders beurteilt.

Nach seiner Darstellung fehlte dem früheren Totalverbot von Online-Glücksspiel die ausreichende europarechtliche Grundlage. Tipico betrachtet deshalb sein damaliges Angebot mit maltesischer Lizenz als zulässig. Zudem beruft sich das Unternehmen auf Vertrauensschutz, weil es sich nach seiner Darstellung an die behördlichen Vorgaben für die Zeit bis zur späteren Erlaubniserteilung gehalten habe.

Damit treffen zwei grundlegend unterschiedliche Bewertungen aufeinander: Die Spielerseite verweist auf das damals geltende deutsche Verbot und dessen Schutzwirkung. Die Anbieterseite stellt dagegen die europarechtliche Zulässigkeit des Verbots sowie das Verhalten der deutschen Behörden in den Mittelpunkt.

Genau diese Fragen muss der Bundesgerichtshof endgültig beantworten.

Zweites Verfahren betrifft Spieleinsätze aus dem Ausland

Am selben Tag verhandelte der BGH außerdem das Verfahren I ZR 78/25.

Dabei geht es um die Frage, ob Rückforderungen voraussetzen, dass sich ein Spieler bei jedem einzelnen Einsatz tatsächlich in Deutschland befand. Praktisch betrifft dies beispielsweise Spieler, die dauerhaft in Deutschland leben, ihr bestehendes Spielkonto aber während eines Urlaubs oder einer Geschäftsreise zeitweise aus dem Ausland genutzt haben.

Nach den bisherigen Berichten scheint der Senat nicht ausschließlich auf den physischen Aufenthaltsort bei jedem einzelnen Spieleinsatz abstellen zu wollen. Entscheidend könnten vielmehr der gewöhnliche Aufenthalt des Spielers, die Ausrichtung des Spielkontos auf Deutschland und das gesamte Vertragsverhältnis sein. Auch dieses Verfahren ist deshalb für zahlreiche Rückforderungsklagen von praktischer Bedeutung.

EuGH-Verfahren bleibt im Hintergrund wichtig

Nicht verwechselt werden darf der aktuelle Online-Casino-Komplex mit dem beim Europäischen Gerichtshof anhängigen Verfahren C-530/24 Tipico. Dort geht es um Online-Sportwetten.

Der Generalanwalt des EuGH vertritt in seinen Schlussanträgen vom 19. März 2026 grundsätzlich die Auffassung, dass ein Anbieter ohne erforderliche nationale Konzession zur Rückerstattung von Einsätzen verpflichtet werden kann. Eine Ausnahme könnte jedoch in Betracht kommen, wenn ein unionsrechtswidriges Konzessionsverfahren bestand und die Behörden zugleich zugesichert hatten, die Konzessionspflicht vorübergehend nicht durchzusetzen. Das Verfahren ist weiterhin anhängig.

Damit berührt C-530/24 gerade die Argumente zu Europarecht und Vertrauensschutz, auf die sich auch die Anbieterseite beruft.

Viele Hinweise aber noch keine Entscheidung

Nach der Verhandlung lässt sich damit ein differenziertes Bild zeichnen.

Mehrere auf Spielerseite tätige Rechtsanwälte sehen in den Äußerungen des I. Zivilsenats deutliche Anzeichen dafür, dass Rückzahlungsansprüche grundsätzlich Bestand haben könnten und § 852 BGB bei älteren Verlusten eine zusätzliche Bedeutung bekommt.

Die Anbieterseite hält dagegen und verweist insbesondere auf Europarecht und Vertrauensschutz.

Was davon letztlich höchstrichterlich Bestand hat, entscheidet sich jedoch nicht durch die Einschätzungen der beteiligten Juristen, sondern erst durch das Urteil des Bundesgerichtshofs und dessen schriftliche Begründung.

Bis dahin bleiben die Hinweise aus der mündlichen Verhandlung wichtig – aber vorläufig.

FAQ – Häufige Fragen zur BGH-Verhandlung über Online-Glücksspiel
Habe ich als Spieler eine Chance, meine Verluste zurückzubekommen?
Grundsätzlich können Rückforderungsansprüche in Betracht kommen, wenn ein Anbieter Online-Glücksspiel in Deutschland angeboten hat, ohne zum betreffenden Zeitpunkt über die erforderliche deutsche Erlaubnis zu verfügen. Die Verhandlung vor dem BGH hat hierzu mehrere für Spieler günstige Signale erkennen lassen. Ob tatsächlich ein Anspruch besteht, hängt jedoch vom jeweiligen Einzelfall ab. Ein endgültiges Urteil des BGH liegt noch nicht vor.
Was bedeuten § 823 Abs. 2 und § 852 BGB einfach erklärt?
§ 823 Abs. 2 BGB kann einen Schadensersatzanspruch begründen, wenn gegen ein Gesetz verstoßen wurde, das auch einzelne Personen schützen soll. Beim Online-Glücksspiel geht es deshalb darum, ob die damaligen Verbote des Glücksspielstaatsvertrags auch dem Schutz der Spieler dienten. § 852 BGB kann anschließend wichtig werden, wenn ein Schadensersatzanspruch bereits verjährt ist. Unter bestimmten Voraussetzungen kann trotzdem noch verlangt werden, dass das herausgegeben wird, was durch die unerlaubte Handlung erlangt wurde.
Ist mein Anspruch auf Rückzahlung bereits verjährt?
Das lässt sich nicht allein anhand des Jahres beurteilen, in dem gespielt wurde. Bereicherungsrechtliche Ansprüche können der regelmäßigen Verjährung unterliegen. Nach den bisherigen Hinweisen des BGH könnte bei älteren Verlusten jedoch zusätzlich § 852 BGB eine Rolle spielen. Deshalb müssen Zeitraum, Kenntnis des Spielers, Anspruchsgrundlage und die konkreten Umstände des Einzelfalls geprüft werden.
Worum geht es im zweiten BGH-Verfahren I ZR 78/25?
Im Verfahren I ZR 78/25 geht es darum, welche Bedeutung ein vorübergehender Auslandsaufenthalt des Spielers hat. Betroffen sind beispielsweise Fälle, in denen ein in Deutschland lebender Spieler sein bestehendes Spielkonto während eines Urlaubs oder einer Geschäftsreise im Ausland genutzt hat. Nach den bisherigen Hinweisen könnte nicht allein der Aufenthaltsort bei jedem einzelnen Spieleinsatz entscheidend sein. Auch der gewöhnliche Aufenthalt und die Ausrichtung des gesamten Spielverhältnisses auf Deutschland könnten eine Rolle spielen.
Wie argumentiert die Anbieterseite gegen die Rückforderungen?
Die Anbieterseite verweist insbesondere auf europarechtliche Argumente und Vertrauensschutz. Tipico vertritt die Auffassung, dass das frühere deutsche Verbot europarechtlich problematisch gewesen sei und dass das Unternehmen auf das damalige Verhalten beziehungsweise die Vorgaben der Behörden habe vertrauen dürfen. Außerdem verweist die Anbieterseite auf noch offene Fragen beim Europäischen Gerichtshof. Der Bundesgerichtshof muss diese Argumente in seiner endgültigen Entscheidung bewerten.