Neue Eckdaten in neuem Verordnungs-Entwurf

Befassung im Bundesrat wahrscheinlich Mitte Oktober

Gestern haben die Branchen-Verbände vom Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit den Entwurf der fünften Verordnung zur Änderung der Spielverordnung, einschließlich Begründung, erhalten. Darin sind zusammengefasst folgende wichtige Eckdaten vorgesehen:

1. Geldspielgeräte in Gaststätten:

3 Geräte (jetzt: 2)
Bei 2 aufgestellten Geldspielgeräten muss durch ständige Aufsicht, bei 3 durch zusätzliche technische Vorrichtungen gewährleistet werden, dass Kinder und Jugendliche nicht daran spielen.

2. Geldspielgeräte in Spielstätten:

pro 10 Quadratmeter 1 Gerät; maximal 15 Geräte (jetzt: pro 15 Quadratmeter 1 Gerät; maximal 10 Geräte)
Die Aufstellung der Geräte in Zweier-Gruppen ist verpflichtend (jetzt: freiwillig gemäß Vereinbarung von 1989).

3. Höchsteinsatz pro Spiel:
0,20 Euro (jetzt: 0,20 Euro)

4. Höchstgewinn pro Spiel:
2 Euro (jetzt: 2 Euro)

5. Laufzeit pro Spiel:

mindestens 5 Sekunden (jetzt: mindestens 12 Sekunden)
Bei verlängerter Laufzeit erhöhen sich Einsätze und Gewinne gedämpft. Bei 75 Sekunden Laufzeit würde der Höchsteinsatz bei 2,30 Euro liegen; der Höchstgewinn bei 23 Euro.

6. Maximaler Verlust pro Stunde:
80 Euro (jetzt: 60 Euro)

7. Maximaler durchschnittlicher Verlust pro Stunde:
33 Euro (jetzt: 28,97 Euro)

8. Summe der Gewinne abzüglich der Einsätze:
500 Euro (jetzt: 600 Euro)

9. Laufzeit
Der Aufstellunternehmer hat ein Geldspielgerät spätestens 24 Monate nach dem Beginn der Aufstellung und danach alle weiteren 24 Monate auf seine Übereinstimmung mit der zugelassenen Bauart durch einen Sachverständigen auf seine Kosten überprüfen zu lassen. (jetzt: 4 Jahre Laufzeit)

10. Unterhaltungsautomaten:
Die Aufstellung von Spielgeräten ist verboten, wenn diese als Gewinn Berechtigungen zum Weiterspielen sowie sonstige Gewinnberechtigungen oder Chancenerhöhungen anbieten oder wenn auf der Grundlage ihrer Spielergebnisse Gewinne ausgegeben, ausgezahlt, auf Konten, Geldkarten oder ähnliche zur Geldauszahlung benutzbare Speichermedien aufgebucht werden. Die Rückgewähr getätigter Einsätze ist unzulässig. Die Gewährung von Freispielen ist nur zulässig, wenn sie ausschließlich in unmittelbarem zeitlichen Anschluss an das entgeltliche Spiel abgespielt werden und wenn nicht mehr als sechs Freispiele gewonnen werden können. (jetzt: Fungames und Tokenmanager)

Der Entwurf zur Änderung der Spielverordnung legt nicht mehr im Detail die Eckdaten für Spielabläufe fest, aus denen sich maximale Gewinne, Verluste beziehungsweise Durchschnittsverluste errechnen. Er schreibt vielmehr die für den Spielerschutz entscheidenden Daten unmittelbar vor, wie maximale Gewinn- und Verlustsummen sowie den maximalen Durchschnittsverlust pro Stunde.

Folgender zeitlicher Ablauf ist nun für diesen Entwurf der fünften Verordnung zur Änderung der Spielverordnung wahrscheinlich:
Vorbehaltlich der offiziellen Zuleitung an den Bundesrat vom Bundeskanzleramt wird die endgültige Fassung nach dem generellen Zuleitungstermin am 2.September 2005 als Bundesratsdrucksache veröffentlicht. Die Befassung des Bundesrates ist für die Sitzung des Plenums am 14.Oktober 2005 vorgesehen. Die einschlägigen Ausschussberatungen finden voraussichtlich Ende September statt.

Über den weiteren Fortgang der Änderung der Spielverordnung wird Sie das Branchenportal des Bundesverbandes Automatenunternehmer e.V. jeweils zeitnah informieren.

Den kompletten aktuellen Entwurf einschließlich Begründung können Sie bei den Geschäftsstellen der Verbände einsehen.