BFH-Urteil nun allgemein anzuwenden

Bei Anträgen auf Rückerstattung der Umsatzsteuer auf Bundessteuerblatt hinweisen

Folgende für Automatenunternehmer wichtige Sachlage teilt der Bundesverband Automatenunternehmer (BA) heute mit:

„In einem finanzgerichtlichen Verfahren ergangene und rechtskräftig gewordene Entscheidungen binden nur die am Rechtsstreit Beteiligten und ihre Rechtsnachfolger (§ 110 Absatz 1 Finanzgerichtsordnung). So auch beim Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) in der Rechtssache „Linneweber“ (Az. V R 7/02).

Erst durch eine Veröffentlichung von Urteilen beziehungsweise Beschlüssen des BFH im Bundessteuerblatt Teil II werden die Finanzämter angewiesen, diese Entscheidungen auch in vergleichbaren Fällen anzuwenden.

Die obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder haben jetzt beschlossen, die Entscheidung des BFH in der Rechtssache „Linneweber“ im Bundessteuerblatt Teil II zu veröffentlichen und somit allgemein anzuwenden. Die Veröffentlichung ist heute auf der Internetseite des Bundesfinanzministeriums (www.bundesfinanzministerium.de/aktuelles/bfh-entscheidungen) erfolgt.

Es ist davon auszugehen, dass nunmehr die Länderfinanzverwaltungen (Oberfinanzdirektionen) Anweisungen an die Finanzämter herausgeben werden, welche steuerrechtlichen Folgerungen (Umsatzsteuer, Verfahrensrecht, Ertragssteuer) aus dem BFH-Urteil „Linneweber“ zu ziehen sind.

Automatenunternehmer sind gut beraten, wenn sie unter Hinweis auf die beschlossene Veröffentlichung des „Linneweber“-Urteils im Bundessteuerblatt Teil II die Finanzämter auffordern, ihre Anträge/Einsprüche auf Rückerstattung in der Vergangenheit zu Unrecht gezahlter Umsatzsteuern nunmehr zügig zu bearbeiten.

Sollten Finanzämter dennoch die Anträge/Einsprüche nicht bearbeiten, besteht die Möglichkeit einer Untätigkeitsklage (jedoch erst nach 6-monatiger Untätigkeit seit Antragstellung/Einspruch!).“