FLUXX AG: Ermittlungsverfahren gegen Vorstand

Die FLUXX AG (ISIN DE0005763502), Altenholz, ist darüber in Kenntnis gesetzt worden, dass ein Ermittlungsverfahren gegen einen Vorstand der Gesellschaft eingeleitet worden ist. Zum Vorwurf gebracht wird der Verdacht auf Veranstaltung von Sportwetten ohne Erlaubnis.

Nach Einschätzung der Gesellschaft und Auffassung ihrer Rechtsberater entbehrt der Vorwurf nach Prüfung einer sachlichen Grundlage, so dass die Gesellschaft und ihre Rechtsberater davon ausgehen, dass das Verfahren im Ergebnis eingestellt wird.

Aus Sicht der Gesellschaft und ihrer Rechtsberater sind die Vorwürfe haltlos, weil die FLUXX Gruppe mit ihrer Tätigkeit nicht in den Anwendungsbereich von wirksamen Verbotsvorschriften fällt. Die Gesetzgeber der Länder haben die Zulässigkeit der länderübergreifenden gewerblichen Spielvermittlung ausdrücklich anerkannt.

Als Vermittler ausschließlich staatlich lizenzierten Glücksspiels ist die FLUXX Gruppe inzwischen sowohl durch Gesetz, die Staatsverträge zum Lotteriewesen, als auch durch höchstrichterliche Rechtsprechung (BGH-Beschluss 1999) in ihrer Tätigkeit voll umfänglich legitimiert.

Die rechtliche Situation im Bereich des Glücksspiels in Deutschland befindet sich aktuell in einem dramatischen Wandel. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) und das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) setzen derzeit neue Maßstäbe: So hat das BVerfG in einem Beschluss vom 27.04.2005, der private Glücksspielangebote betrifft, deutliche Zweifel daran geäußert, dass überhaupt das Strafrecht (§ 284 StGB) anwendbar sei. Das BVerfG hat sich hierbei unter anderem auf den EuGH gestützt. In Konsequenz dieser Entscheidung haben die Ordnungsbehörden ihre Aktionen im Bereich der privaten Sportwettangebote eingestellt.

Einzelne Länderbehörden folgen entgegen dieser Entwicklung dennoch der Auffassung, die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes und die des Europäischen Gerichtshofes seien nicht anwendbar.

Rechtsanwalt Gernod Lehr, Partner der renommierten Rechtsanwaltssozietät Redeker Sellner Dahs und Widmaier, nimmt hierzu wie folgt Stellung: „Die Ausführungsgesetze einzelner Länder, die die länderübergreifende Vermittlung von zugelassenen Glücksspielen über den Lotteriestaatsvertrag hinaus einschränken, sind mit dem Grundgesetz unvereinbar. Die Ermächtigung des Staatsvertrags an die Länder, Ausführungsgesetze zu erlassen, wurde insoweit überschritten. Auf diese Weise wird die Zielsetzung der Staatsverträge zum Lotteriewesen, Rechtssicherheit für die gewerbliche Spielvermittlung zu schaffen, konterkariert“.

Die FLUXX Gruppe beschränkt sich in besonderer Rechtstreue auf die Vermittlung an in Deutschland lizenzierte Anbieter (Lottogesellschaften und Pferderennbahnen).