Lotto informiert: Lotto Baden-Württemberg warnt vor Telefonbetrügern

Bei Lotto Baden-Württemberg häufen sich Beschwerden über Telefonanrufe von Unternehmen, die aggressiv für die Teilnahme an Lotterien und Gewinnspielen werben. Auch über Betrugsversuche mit angeblich erzielten Gewinnen wird berichtet. Lotto-Geschäftsführerin Marion Caspers-Merk warnt davor, persönliche Daten preiszugeben.

„Lotto Baden-Württemberg steht nicht hinter solchen Anrufen“, betonte Marion Caspers-Merk, die Geschäftsführerin der Staatlichen Toto-Lotto GmbH. „Wir werben weder telefonisch für unsere Produkte noch verlangen wir am Telefon die Bankdaten unserer Kunden. Unlautere und illegale Geschäftspraktiken lehnen wir entschieden ab. Ich kann die Menschen in Baden-Württemberg nur davor warnen, ihre persönlichen Daten am Telefon leichtfertig preiszugeben“, so die Lotto-Chefin weiter.

Zuletzt schilderten verunsicherte Anrufer im Lotto-Kundenservice häufig den Fall, dass ihnen Anbieter bei Preisgabe der Bankverbindung exklusive Gewinnchancen versprochen hätten. Kunden berichteten auch von offensichtlichen Betrugsversuchen. So wären sie zum Beispiel durch den Hinweis, sie hätten bei einem Gewinnspiel gewonnen, zu kostenpflichtigen Rückrufen verleitet worden. Eine verbreitete Betrugsmasche ist auch, einen angeblich erzielten Lottogewinn nur dann zu erhalten, wenn zuvor eine Bearbeitungsgebühr überwiesen wurde. Allzu oft lassen sich die vermeintlichen Glückspilze dabei von der großen Gewinnsumme blenden und fallen diesem Betrug zum Opfer. Denn nach Überweisung der Bearbeitungsgebühr, in den meisten Fällen ins Ausland, gehen die Opfer leer aus – einen Lottogewinn hat es nie gegeben. Dazu Marion Caspers-Merk: „Wer bei Lotto Baden-Württemberg mit der ServiceCard spielt, bekommt seine Gewinne automatisch aufs Konto überwiesen. Ohne Kundenkarte ist immer die Spielquittung entscheidend. Gewinne bis 1.000 Euro werden in jeder Lotto-Annahmestelle im Land ausgezahlt, Gewinne über 1.000 Euro müssen in der Stuttgarter Zentrale angefordert werden.“

Gesetzliche Grundlage für Werbeanrufe
Verbraucher müssen in den Erhalt von Werbeanrufen ausdrücklich eingewilligt haben. Die Einwilligung muss schon vor dem Anruf vorliegen. Die Einholung der Einwilligung erst zu Beginn des Telefonats ist unzulässig. Ansonsten handelt es sich um einen unerlaubten Werbeanruf, einen sogenannten „Cold Call“. Dies hat der Gesetzgeber in § 7 Abs. 2 Nr. 2 Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) geregelt.