Prof. Degenhart: GlüStV verletzt Kompetenzordnung und verfehlt Grundsätze demokratischer Legitimation

Das Handelsblatt druckte am 13.12.2011 eine Stellungnahme des Staatsrechtslehrers Prof. Dr. Christoph Degenhart ab, wonach der 1. GlüÄndStV schon aufgrund seiner Verfahrensvorschriften verfassungswidrig sei und nicht von den Ländern unterzeichnet werden dürfe. Dies begründet Degenhart ganz unabhängig von den Kohärenzfragen und den glücksspielbezogenen Fragen der Verhältnismäßigkeit von Grundrechtseingriffen. Der Staatsvertrag verletze die Kompetenzordnung und das Demokratieprinzip.

Das im Staatsvertragsentwurf neu eingeführte sog. „Glücksspielkollegium“ der Länder sei demokratisch nicht legitimiert und parlamentarisch unkontrolliert. Es ist das zentrale Koordinationsgremium für alle Erlaubnisse und Werberichtlinien nach dem GlüStV. Es sei verfassungswidrig, dass das Gremium einzelne Länder gegen ihren Willen die Mehrheitsmeinung der anderen Länder aufzuzwingen könne. In der vorgesehen Ausgestaltung sei ein derartiges gemeinschaftliches Organ der Länder kompetenzwidrig. Die demokratische Legitimation, also die Rückbindung der Verwaltungsentscheidungen auf den Wähler, fehle für Entscheidungen des Glücksspielkollegiums, eine Kontrolle des Kollegiums durch ein demokratisch gewähltes Parlament sei nicht vorgesehen.

Siehe auch Link:
http://www.net-tribune.de/nt/node/86110/news/Staatsrechtler-Neuer-Gluecksspielstaatsvertrag-ist-verfassungswidrig