Ministerpräsidentenkonferenz: Neuer Glücksspielstaatsvertrag besiegelt faktisch das „Aus“ des Lottomonopols

15 Länder halten am Argument der nicht existierenden Lottosucht fest – mit katastrophalen Folgen für Lotto, Länder und Destinatäre

Hamburg 28.10.2011 – Auf der heute zu Ende gegangenen Ministerpräsidentenkonferenz in Lübeck wurde das Ende des staatlichen Lottomonopols eingeläutet. 15 der 16 Länderchefs einigten sich auf eine Änderung des jetzigen Glücksspielstaatsvertrages, der bereits vor dem Europäischen Gerichtshof und den deutschen Gerichten wegen Inkohärenz gescheitert ist. Schwerpunkt der Diskussionen war offenbar die Öffnung des Sportwettenmarktes. Gefährliche Spiele werden liberalisiert, das harmloseste Glücksspiel, LOTTO, erheblich beschränkt.

„Der Änderungsvertrag ist für das deutsche Lotto in seiner jetzigen Form eine Katastrophe, denn er ist europa- und kartellrechtswidrig und noch inkohärenter und gerichtlich angreifbarer als der jetzige“, so Norman Faber, Präsident des Deutschen Lottoverbandes. Die berechtigten Einwände der Europäischen Kommission gegen den Vertragsentwurf hätten die Länder schlicht ignoriert. Ein Vertragsverletzungsverfahren vor dem Europäischen Gerichtshof und eine Welle von Verfahren vor deutschen Gerichten sind unausweichlich. „Das bedeutet das baldige „Aus“ des Lottomonopols und der staatlichen Lottogesellschaften.“ Diese Brisanz ist von der Meldung, dass der Markt für private Anbieter von Sportwetten – unzureichend und zaghaft – geöffnet werden soll, in den Hintergrund gedrängt worden.

Kernpunkte der Kritik des Lottoverbandes sind:

Der Vertrieb harmloser Lotterien wird unter dem Vorwand der Spielsuchtprävention unverhältnismäßig beschränkt, während gefährliche Glücksspiele erheblich geringeren Beschränkungen unterliegen. Eine Spielsucht bei Lotto existiert nicht. Dieses wurde gerade empirisch in einer Untersuchung der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung (BzgA) bestätigt (10.000 Interviews). Zitat: „Für die Teilnahme an „Lotto 6 aus 49“ besteht kein derartiges Risiko.“

Der Vertrag sieht anders als für Sportwettenvermittler und Lotterieeinnehmer keine bundesweit geltende Erlaubnis für Lotterievermittler vor. Für diese europarechtswidrige Schlechterstellung privater Lotterievermittler gibt es keine sachliche Rechtfertigung. Die Europäische Kommission hat diese Regelung daher bereits im Juli 2011 ausdrücklich gerügt.

Der Internetvertrieb von Lotterien bleibt grundsätzlich verboten und ist nur mit Ausnahmegenehmigung der Erlaubnisbehörden aller Länder ohne Rechtsanspruch zulässig. Die vorgesehenen Anforderungen an den Online-Vertrieb sind bei nachweislich harmlosen Lotterien überzogen.

Der vom Bundeskartellamt und Bundesgerichtshof geforderte Wettbewerb um die Umsätze privater Lotterievermittler wird unter grober Missachtung zwingender kartellrechtlicher Vorgaben zerstört.

Komplett-Verbot für Lotto-Werbung

Deutlich wird die Brisanz der Fortführung der verfehlten Suchtargumentation unter anderem durch das jüngst veröffentlichte Urteil des Oberverwaltungsgerichts Münster vom 29.09.2011. Das Gericht zeigte darin detailliert auf, dass sämtliche Werbung der staatlichen Lottogesellschaften unzulässig ist, wenn das Monopol weiterhin mit Suchtgefahren begründet ist. Das bedeutet: Sowohl die Jackpot-Werbekampagnen, Pressemitteilungen, Plakate und Hörfunkwerbung, als auch die Internetwerbung und die „Lotto-Hilft“-Kampagnen sind unzulässig. Bereits die teilweisen Werbe- und Internetverbote des GlüStV haben seit 2008 zu einem Umsatzrückgang von 26%, kumuliert mehr als 14 Mrd. Euro (ca. -6 Mrd. Euro Steuern und Zweckabgaben) geführt. Der Änderungsvertrag, auf den sich die 15 Länderchefs geeinigt haben, hält an der Suchtbekämpfung als zentraler Zielsetzung auch für Lotterien fest. „Das bedeutet, dass die staatlichen Lottogesellschaften auch künftig in keiner Weise für sich und ihre Produkte werben dürfen“, so Faber. „Das ist der wirtschaftliche Tod von „Lotto 6aus49“.