EUGH bestätigt erneut die Unvereinbarkeit des österreichischen Glücksspielgesetzes

Linz (OTS) – Wie bereits im „Engelmann -Urteil“ des Vorjahres stellt der EuGH erneut fest, dass die österreichische Glücksspielregelung mehrfach gegen die Vorgaben des Gemeinschaftsrechts verstößt. Im heutigen Urteil zu den Vorlagefragen des Bezirksgerichts Linz zum Strafverfahren der bet-at-home.com Vorstände Franz Ömer und Jochen Dickinger führt der Gerichtshof aus, dass an ein Monopol für Internet Glücksspiel besonders strenge Anforderungen zu stellen sind und „nur den Einsatz maßvoller Werbung zulassen darf, die eng auf das begrenzt bleibt, was erforderlich ist, um die Verbraucher zu kontrollierten Spielnetzwerken zu lenken.“

bet-at-home.com sieht diese Anforderungen im Wesentlichen in keinem europäischen Land erfüllt, da wie insbesondere auch in Österreich in de facto allen Mitgliedsstaaten durch die Monopolisten eine exzessive Werbung betrieben wird, die weit über das notwendige Maß hinausgeht und Glücksspiele in kontrollierte Bahnen zu lenken. Die österreichischen Monopolisten haben in den vergangenen Jahren unzweifelhaft gegen diese Vorgaben verstoßen.

Vorstand Jochen Dickinger: „Es bestehen nach der bisherigen Rechtsprechung mehr als berechtigte Zweifel, dass die österreichischen Glücksspielreglungen den Vorgaben des Gemeinschaftsrechts entsprechen. Daher dürfen zu Unrecht ausgeschlossene Anbieter wie bet-at-home.com nicht bestraft werden.“

bet-at-home.com sieht dieses Urteil auch als Fingerzeig an die nationalen Behörden keine Zugangsbeschränkungen wie Niederlassungserfordernisse im Inland in den Gesetzesentwürfen zur Regelung des Glücksspielmarktes vorzusehen. Entgegen den Schlussanträgen des Generalanwalts stellt der EuGH den Mitgliedsstaaten keinen Persilschein für derartige Zugangsbeschränkungen aus. Er weist zwar in seinem Urteil darauf hin, dass ein Mitgliedsstaat das Recht habe, die wirtschaftlichen Tätigkeiten in seinem Hoheitsgebiet überwachen zu wollen und es ihm nicht zumutbar wäre sich auf Kontrollen von Behörden eines anderen Mitgliedstaates zu verlassen. Doch wäre dies auch mit gelinderen Mitteln als einer Niederlassungsverpflichtung zu erreichen, wie dies die aktuellen Regelungen in Italien und Spanien zeigen. bet-at-home.com fordert daher den österreichischen Gesetzgeber auf, die entsprechenden Vorgaben des Europäischen Gerichtshofes umzusetzen und eine nichtdiskriminierende Glücksspielregelung zu erlassen.