Lotto informiert: OLG Köln hebt Glücksspielverbot für Hartz-IV-Empfänger auf

Münster, den 5. August 2011 – Das Oberlandesgericht Köln hat auf die Berufung von WestLotto hin die Entscheidung des Landgerichts Köln aufgehoben, mit der Hartz-IV-Empfängern und überschuldeten Personen die Teilnahme an von WestLotto veranstalteten Sportwetten (Oddset) verboten worden war, wenn der Spieleinsatz unverhältnismäßig zum Einkommen ist. WestLotto wurde außerdem verpflichtet, diese Personen in die Sperrdatei für auffällige Spieler (gilt für Sportwetten, Keno, Spielbanken) einzutragen.

Das Urteil des LG Köln beruhte auf Testkäufen, die ein in Malta ansässiger und ohne für Deutschland gültige Wettlizenz tätiger Sportwettenanbieter im Vorfeld in WestLotto-Annahmestellen mit versteckter Kamera durchgeführt hatte. Im Rahmen von inszenierten Gesprächen innerhalb der Annahmestellen hatten die Testkäufer vorgegeben, dass sie Hartz IV-Empfänger seien und sich den Spieleinsatz eigentlich nicht leisten könnten. WestLotto hatte in der Berufungsinstanz stets darauf hingewiesen, dass Bemerkungen Dritter in einer Annahmestelle nicht alleinige Grundlage einer Fremdsperre sein dürften. Ansonsten wäre der Diskriminierung, Schikane und Denunziation Tür und Tor geöffnet. Bei einer Fremdsperre werden potentielle Spielteilnehmer in die bundesweit gültige Sperrdatei eingetragen und für mindestens ein Jahr von der weiteren Spielteilnahme ausgeschlossen.

WestLotto ist der Ansicht, dass auch Hartz-IV-Empfänger Anspruch auf ein rechtsstaatliches Verfahren mit einer entsprechenden formalen Anhörung vor Eintragung in die Sperrdatei besitzen. Dieser Argumentation ist das Oberlandesgericht Köln nach der heutigen mündlichen Verhandlung gefolgt. Das Oberlandesgericht hat damit die Ansprüche des Klägers, der trotz der fehlenden Erlaubnis einer deutschen Behörde in Deutschland Sportwetten anbietet, zurückgewiesen. Derselbe Kläger war mit entsprechenden Anträgen zuvor bereits beim Landgericht München I und beim Landgericht Trier gescheitert. Lediglich das Landgericht Oldenburg hatte sich der Auffassung des nunmehr aufgehobenen Urteils des Landgerichts Köln angeschlossen.

„Hier ist das Oberlandesgericht Köln heute aus Sicht von WestLotto den sozial Benachteiligten, insbesondere Hartz-IV-Empfängern, mit der Anerkennung eines Rechts auf Anhörung zur Seite gesprungen. Auch diese Personengruppen dürfen nicht diskriminiert und automatisch vom Spiel ausgeschlossen werden. Somit können auch Erwachsene mit geringem Einkommen am Spiel teilnehmen, wenn sie im Rahmen ihrer finanziellen Möglichkeiten bleiben“, so WestLotto-Geschäftsführer Theo Goßner.