Britische Regierung veröffentlicht geplante Änderungen des Lizenzverfahrens für Online-Glücksspiel

Von Nick Nocton, Partner bei Jeffrey Green Russell Solicitors, London

In einer schriftlichen Stellungnahme des Ministeriums vom 14. Juli 2011 bestätigte der Abgeordnete John Penrose, Minister mit Zuständigkeit für den Bereich Glücksspiel, die Absicht der britischen Regierung, ein Gesetz zur Änderung des Gambling Act 2005 zu verabschieden, durch das das britische Verfahren zur Lizenzierung von Online-Glücksspielen überarbeitet werden soll. Diese sehr späte aber von allen Seiten erwartete Antwort auf die von der letzten Regierung veranlasste öffentliche Konsultation beruft sich auf verbraucherschutzrechtliche Bedenken, die dadurch entstehen, dass nach geltendem britischen Recht die meisten der von den Einwohnern Großbritanniens genutzten Veranstalter von Online-Glücksspielen dort nicht zugelassen sind.

Die Regierung äußert die Sorge, dass solche Anbieter nicht den gleichen aufsichtsrechtlichen Kontrollen unterliegen wie diejenigen, die von der British Gambling Commission zugelassen wurden, und dass Glücksspiele für britische Verbraucher einer zunehmenden Zahl unterschiedlicher Vorschriften und Verbraucherschutzvorkehrungen unterliegen könnten, da immer mehr Länder Online-Glücksspiele regeln. Sie betont zudem die Tatsache, dass Geschäfte außerhalb Großbritanniens grundsätzlich nicht zur Finanzierung der Kosten für Forschung, Aufklärung und Behandlung von problematischem Spielverhalten in Großbritannien herangezogen werden, und dass verdächtigte Wettmuster auch nicht an die britischen Behörden gemeldet werden müssen.

Die Regierung schlägt daher vor, von allen Glücksspielanbietern, unabhängig von ihrem Sitz, die Einholung einer britischen Online-Glücksspiellizenz zu verlangen, die es ihnen erlaubt, Geschäfte mit Einwohnern Großbritanniens abzuschließen und hier für ihre Angebote zu werben.

Das britische Recht könnte sich deshalb dahingehend ändern, dass nicht wie bisher der Ursprungsort als Anknüpfungspunkt für die Lizenzierung verwendet wird, sondern der Verbrauchsort, was der sich gegenwärtig entwickelnden europaweiten Regelungslandschaft entspräche.

Es wird ein Übergangszeitraum vorgeschlagen, wobei Lizenznehmer aus dem EWR und solche, die in einer Positivliste genannt werden (d.h. diejenigen, die gegenwärtig in Großbritannien ohne Lizenz für ihre Angebote werben können), entweder automatisch eine Übergangslizenz erhalten oder berechtigt wären, eine solche zu beantragen, mit dem Ziel, eine Unterbrechung ihrer Geschäfte mit britischen Verbrauchern zu verhindern. Diese Positivliste würde schließlich auslaufen, wenn Anbieter aus aller Welt eine britische Lizenz beantragen können. Stattdessen wird vorgeschlagen, dass die Gambling Commission ihr Verfahren zur Lizenzierung und Aufsicht anpasst, abhängig davon wo der Antragsteller auf eine britische Lizenz seine Primärlizenz hält, wobei gegenüber Anbietern aus „vertrauenswürdigen“ Ländern weniger streng vorgegangen würde, mit dem Ziel, eine Verdoppelung der Zulassungsvoraussetzungen zu minimieren.

Unmittelbar nach der Stellungnahme des DCMS (Ministerium für Kultus, Medien und Sport) wurde am 18. Juli 2001 eine schriftliche ministerielle Stellungnahme des Economic Secretary to the Treasury (Wirtschaftsbeauftragter im Finanzministerium) veröffentlicht, in der mitgeteilt wurde, dass HM Treasury, die britische Steuerbehörde, prüfen wird, ob die britischen Steuern für Online-Glücksspiel entsprechend den Vorschlägen des DCMS geändert werden sollen, und dass die Behörde insbesondere erwägen wird, die Anbieter gemäß dem Aufenthaltsort des Kunden zu besteuern.

Die Mitteilung des Treasury macht deutlich, dass andere Länder ihre aufsichts- und steuerrechtlichen Bestimmungen für Online-Glücksspiel ebenfalls ändern, und stellt fest, dass besonderes Augenmerk auf die steuerrechtlichen Folgen dieser Entwicklungen gelegt werden wird, insbesondere auf die Möglichkeiten zu verhindern, dass Anbieter demnächst in Großbritannien einer doppelten Besteuerung von Online-Glücksspielen unterliegen.

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Quelle: TIME LAW NEWS 3/2011 (www.timelaw.de) Hambach & Hambach Rechtsanwälte