Neuer Glücksspielstaatsvertrag: BFW fordert Nachbesserung für Logistikimmobilien – verfassungsrechtlich bedenklicher Eigentumseingriff für Vermieter von Autohöfen

Berlin, 1. Juni 2011 – Der BFW Bundesverband Freier Immobilien- und Wohnungsunternehmen, Spitzenverband der privaten Immobilienwirtschaft, warnt vor einer endgültigen Verabschiedung des Glückspielstaatsvertrages am 9. Juni. „Der Entwurf sieht eine Eindämmung von Spielotheken vor. Für die Autobahn-Raststätten in Deutschland bedeutet dies allerdings eine Vernichtung der LKW-Parkplätze. Wir fordern daher eine Nachbesserung für dieses spezielle Segment der Logistikimmobilien, um nicht einen verfassungsrechtlich bedenklichen Eigentumseingriff vorzunehmen“, erklärt BFW-Bundesgeschäftsführerin Ira von Cölln.

Autohöfe investierten viel Geld in LKW-Parkplätze, die sie bislang durch den Betrieb der Spielhallen querfinanziert haben. Der vorliegende Entwurf eines neuen Glücksspielstaatsvertrages führe dazu, dass bereits geplante Autohöfe und zu planende Gewerbeflächen an Autohöfen nicht mehr den Refinanzierungsspielraum für die Schaffung von LKW-Parkplätzen haben wie in der Vergangenheit. Ein rückwirkender Lizenzentzug des Spielhallenbetriebs an Autobahnen und Raststätten innerhalb von 5 Jahren – wie es der neue Glückspielstaatsvertrag vorsehe – führe zu einem massiven Eingriff in das Eigentum, betont die BFW– Bundesgeschäftsführerin.

Verfassungsrechtliche Zweifel hat der BFW vor allem aus zwei Gründen: Erstens werde mit der Stichtagsregelung (neues Recht gilt bereits ab April 2011) in laufende Spielhallenentwicklungen und erteilte Genehmigungen eingegriffen. Der Staat erkläre rückwirkend Genehmigungen für (nach einem Jahr) unwirksam. Dies könnte gegen das „Rückwirkungsverbot“ verstoßen. Zweitens werde die Zulassung von Spielhallen an Voraussetzungen geknüpft, die für viele bestehende Hallen nicht mehr erfüllbar sind. Der Staat gestalte damit das Eigentum (Art. 14 GG) so aus, dass bestehende Hallen nicht mehr betrieben werden könnten. Dies könnte gegen die Eigentumsgarantie verstoßen, da solche Ausgestaltungen des Eigentums entschädigungslos nicht zulässig sein dürften. Hier würden die Eigentumsrechte gewerblicher Investoren verfassungsrechtlich höchst bedenklich verletzt.

„Angesichts des steigenden Verkehraufkommens ist es höchst fraglich, ob ein solcher Eingriff in den Gewerbeimmobilienmarkt richtig ist. Rechtssicherheit und langfristige Rahmenbedingungen sind für zukunftsfähige Investitionen in den Wirtschaftsstandort Deutschland von Bedeutung, zumal bis zur Ahndung von unzulässigen Eigentumseingriffen durch das Bundesverfassungsgericht regelmäßig soviel Zeit vergeht, dass die entstandenen Schäden kaum noch kompensierbar sind“, erklärt von Cölln.