Tactilo-Automaten: Schweizer Casino Verband bedauert Entscheid des Bundesgerichts

Bern, 2. Februar 2011.
Der Schweizer Casino Verband (SCV) bedauert den heute veröffentlichten Entscheid des Bundesgerichtes, den Betrieb von Geldspielautomaten des Typs „Tactilo“ im öffentlichen Raum zuzulassen. Mit seinem Entscheid verhindert das Bundesgericht die Anwendung einheitlicher Grundsätze und Regelungen für automatisierte Glücksspiele. Damit werden die Einführung eines einheitlichen und wirkungsvollen Sozialschutzes verhindert und die ungleichen Marktzutrittsbedingungen für Casinos und Lotterien beim Betrieb von Glücksspielautomaten fortgeführt. Der SCV erwartet, dass diese unbefriedigende Situation im Rahmen der anstehenden Revision des Lotteriegesetzes aus dem Jahre 1923 behoben wird.

Die Loterie Romande betreibt in der Westschweiz in Restaurants und Bars rund 600 Tactilo-Automaten mit Geldeinsatz und -gewinnen. Die Frage, ob es sich bei den Tactilo-Automaten um normale Glücksspielautomaten oder um spezielle Lotterieautomaten handelt, ist seit langem umstritten. Sie ist relevant, weil das Spielbankengesetz Glücksspielautomaten ausserhalb von Casinos verbietet.

Aufgrund umfangreicher Analysen ist die Eidg. Spielbankenkommission (ESBK) als Aufsichtsbehörde über das Glücksspiel zum Schluss gekommen, dass das Tactilo-Spiel nur noch in abgeschwächter Form Lotterieelemente enthält, dagegen eine grosse Ähnlichkeit zu den Geldspielautomaten besteht, die nur in den Casinos betrieben werden dürfen. Die ESBK gelangte zur Auffassung, dass die Tactilo-Geräte ebenfalls dem Spielbankengesetz zu unterstellen sind, womit ihr Betrieb ausserhalb der Casinos unstatthaft wird. Am 21. Dezember 2006 verfügte sie, die in Betrieb stehenden Tactilo-Geräte innert sechs Monaten nach Rechtskraft des Entscheides abzuräumen. Diese Verfügung der ESBK hatten die Lotteriegesellschaften und die Kantone vor dem Bundesverwaltungsgericht erfolgreich angefochten (Entscheid vom Januar 2010). Der SCV und die ESBK hatten ihrerseits das Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes an das Bundesgericht weiter gezogen, welches nun in dieser Sache letztinstanzlich entschieden hat (Entscheid Bundesgericht vom 18. Januar 2011, veröffentlicht am 2. Februar 2011).

Die Folgen des Urteils sind schwerwiegend: Mit dem 2000 in Kraft getretenen Spielbankengesetz wurden die damals verbreiteten Geldspielautomaten aus den Restaurants und Bars verbannt, da dort ein wirksamer Sozialschutz nicht gewährleistet werden kann. Nach dem Entscheid des Bundesgerichtes werden nun ähnliche Geräte wieder in Gaststätten in der ganzen Schweiz Einzug halten. Damit wird ein zentrales Ziel des Spielbankengesetzes – ein wirksamer Sozialschutz durch strenge Kontrollen – untergraben. Zudem werden durch den Entscheid des Bundesgerichtes die heute für den Betrieb von Glücksspielautomaten ungleichen Marktzutrittsbedingungen sanktioniert: Während die Casinos als Betreiber solcher Geräten den äusserst strengen und aufwändigen Kontrollvorgaben des Spielbankengesetzes unterliegen, können die Lotteriegesellschaften nun ihre Geräte frei aufstellen und betreiben.

Der SCV erwartet, dass diese nach wie vor äusserst unbefriedigende Situation im Rahmen der anstehenden Revision des Lotteriegesetzes aus dem Jahre 1923 endgültig behoben wird.

Auskünfte:
Marc Friedrich, Geschäftsführer SCV, Tel. 031 332 40 22, Natel 079 279 39 62