Spielautomaten „Tactilo“: ESBK ruft das Bundesgericht an

Pressemeldung der Eidgenössischen Spielbankenkommission

Bern, 01.03.2010 – Die Eidg. Spielbankenkommission (ESBK) untersagte im Dezember 2006 den Betrieb von Geldspielautomaten des Typs „Tactilo“. Die Lotteriegesellschaften und die Kantone fochten diese Verfügung an. Das Bundesverwaltungsgericht hiess deren Beschwerden im Januar 2010 gut und hob die Verfügung der ESBK auf. Gegen diesen Entscheid führt die ESBK nun Beschwerde beim Bundesgericht.

Seit mehreren Jahren ist die Zulässigkeit der in der Romandie betriebenen Geldspielautomaten „Tactilo“ umstritten. Im Sommer 2004 hatte die ESBK – als die Aufstellung ähnlicher Geräte in der deutschen Schweiz und im Kanton Tessin beabsichtigt war – mit einer provisorischen Verfügung deren Ausbreitung verhindert. Diese Verfügung wurde vom Bundesgericht in der Folge geschützt. Im Dezember 2006 ersetzte die ESBK ihren provisorischen Entscheid durch eine definitive Verfügung, mit der sie die „Tactilo“Geräte dem Spielbankengesetz SBG unterstellte und deren Betrieb ausserhalb von Spielbanken verbot. Für diesen Entscheid war ausschlaggebend, dass die Gewinn und Verlustmöglichkeiten, die Spielgeschwindigkeit sowie das Erscheinungsbild der „Tactilo“-Geräte mit jenen der Geldspielautomaten gemäss SBG absolut vergleichbar sind. Die ESBK hatte zudem unter Hinweis auf die Entstehungsgeschichte des SBG aufgezeigt, dass der Gesetzgeber diese Apparate demselben Regime wie die normalen Glücksspielautomaten unterwerfen wollte.

Die Lotteriegesellschaften und die Kantone fochten diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht an, welches die Beschwerden guthiess. Die ESBK hat nun nach gründlicher Analyse des Urteils entschieden, beim Bundesgericht Beschwerde zu führen. Sie will damit erreichen, dass für die automatisierten Glücksspiele in der Schweiz einheitliche Grundsätze und kohärente gesetzliche Regelungen gelten. Mit dem 2000 in Kraft getretenen SBG sollten die in den Neunzigerjahren verbreiteten aggressiven „Geschicklichkeitsautomaten“ – bei denen es sich in Wirklichkeit um Glücksspielautomaten handelte – aus den Restaurants und Bars verbannt werden, da dort ein wirksamer Sozialschutz nicht gewährleistet werden kann. Würde der Entscheid des Bundesverwaltungsgerichtes in Rechtskraft erwachsen, könnte nicht ausgeschlossen werden, dass in Zukunft schweizweit ähnliche Geräte erneut in zahlreichen Gaststätten Einzug hielten. Damit würde ein wesentliches Ziel des Spielbankengesetzes vereitelt.

Der Bundesrat hat im Mai 2004 bekanntlich beschlossen, die Arbeiten an der Revision des Lotteriegesetzes vorläufig zu sistieren. Gleichzeitig sprach er sich dafür aus, den Entscheid über die Zulässigkeit der „Tactilo“-Geräte den Gerichten zu überlassen. Eine endgültige Klärung bezüglich der Qualifikation solcher Geräte kann somit bis zu einer Revision des Lotteriegesetzes nur das Bundesgericht herbeiführen.