Keine Ausbildung von Minderjährigen in Spielhallen

Gelegentlich wird die Auffassung vertreten, dass auch Minderjährige im Servicebereich in Spielstätten ausgebildet werden können, vorausgesetzt, ein Ausbilder oder ein Ausbildungsbeauftragter ist vor Ort zugegen.

Nach sorgfältiger Überprüfung der einschlägigen rechtlichen Grundlagen ist in Abstimmung mit dem DIHK auf folgende Regelung hinzuweisen:

Gemäß § 6 Abs. 1 Jugendschutzgesetz darf Kindern und Jugendlichen die Anwesenheit in öffentlichen Spielhallen oder ähnlichen vorwiegend dem Spielbetrieb dienenden Räumen nicht gestattet werden. Dieses Anwesenheitsverbot gilt ohne Ausnahme und kann nicht durch die Begleitung eines Erziehungsbeauftragten, wie es beispielsweise bei Gaststätten und Tanzveranstaltungen möglich ist, gelockert werden.

Minderjährige können demnach leider nicht im Servicebereich von Spielstätten ausgebildet werden, auch dann nicht, wenn ein Ausbilder oder ein Ausbildungsbeauftragter den Minderjährigen begleitet.