Lotto informiert: Lotto-Werbung für Rubbellos war rechtens

Landgericht Koblenz wies Untersagungsversuch ab

Das Landgericht Koblenz hat in einem nun bekannt gewordenen Urteil vom 16. Juni 2009 der Lotto Rheinland-Pfalz GmbH das Recht zugesprochen, in angemessener Form für ein Rubbellos zu werben.

Damit hat das Landgericht den Versuch des GIG (Verband für Gewerbetreibende im Glücksspielwesen) zurückgewiesen, eine Zeitungsanzeige für das Los „Die Goldene 7“ zu untersagen. Die angegriffene Anzeige stellt laut Gericht keinen Verstoß gegen den Glücksspielstaatsvertrag dar.

Nach den Vorschriften des Staatsvertrages darf Werbung nicht irreführend sein und muss neben deutlichen Hinweisen auf das Verbot der Teilnahme Minderjähriger auch auf die vom jeweiligen Glücksspiel ausgehende Suchtgefahr beinhalten. Diese Hinweise, so die Koblenzer Richter, seien mit hinreichender Deutlichkeit der Werbung von Lotto Rheinland-Pfalz zu entnehmen.

„Wir sind froh, dass das Gericht uns in diesem Punkt Recht gegeben hat“, sagt Lotto-Geschäftsführer Hans-Peter Schössler: „Schließlich beweisen wir jeden Tag aufs Neue, dass wir den Jugendschutz einhalten sowie die Verhinderung von Spielsuchtgefahr und Begleitkriminalität auf unsere Fahnen geschrieben haben.“