Lotto informiert: Glücksspielmonopol mit Verfassungs- und Europarecht vereinbar

OVG Berlin-Brandenburg: Beschluss vom 28.11.2008 – OVG 1 S 3.08

Berlin, 05. Dezember 2008 – Nach Auffassung des 1. Senates des OVG Berlin-Brandenburg bestehen keine Zweifel an der Vereinbarkeit des Glücksspielstaatsvertrages und des Berliner Ausführungsgesetzes zum Glücksspielstaatsvertrag mit höherrangigem Recht. Die Untersagungsverfügung gegenüber einem Sportwettenvermittler, der sich auf eine österreichische Konzession beruft, lässt sich auch nach Inkrafttreten des GlüStV auf der Grundlage von § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 GlüStV aufrechterhalten.

In vier weiteren gleichlautenden Entscheidungen in Eilverfahren hat der 1. Senat bestätigt, dass eine von anderen Staaten erteilte Erlaubnis nicht ausreicht, um in Berlin Sportwetten und andere Glücksspiele zu veranstalten oder zu vermitteln.

„Wir begrüßen diese Entscheidung, ist damit doch der Boden bereitet, dass spätestens ab dem 1. Januar 2009 die illegalen Wettgeschäfte in Berlin konsequent bekämpft werden können“ sagt Hansjörg Höltkemeier, Vorstand der Deutschen Klassenlotterie Berlin.

Der Beschluss des OVG ist bei der DKLB erhältlich.