Dabei wurden verschiedene grundlegende Regelungen angepasst:
- Spielhallenerlaubnisse werden nun grundsätzlich zeitlich befristet erteilt.
- Für Altspielhallen werden Übergangsfristen eingeführt, in denen keine Mindestabstände zu Kinder- und Jugendeinrichtungen oder anderen Spielhallen einzuhalten sind.
- Spielhallen müssen auch keinen Mindestabstand zu Kindertagesstätten, Krippen und Tagespflegepersonen mehr einhalten, da laut Landesregierung „…Kinder unter sechs Jahren aufgrund ihrer geistigen Entwicklung im Hinblick auf die von Geldspielgeräten ausgehenden Gefahren der Spielsucht weniger gefährdet sind…“
- Neu festgelegt wurde dagegen ein Mindestabstand zu Sucht- und Schuldnerberatungsstellen.