FGA informiert: Aktuelle Entscheidung zu Kurzarbeit und Erholungsurlaub

FGA LogoHeute möchten wir Sie auf eine interessante, aktuelle Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf (Az: 6 Sa 824/20) hinzuweisen.

Das LAG Düsseldorf hat entschieden – und dies ist im Rahmen der Corona-Pandemie, soweit ersichtlich, die erste obergerichtliche Entscheidung hierzu – dass der Jahresurlaub eines Mitarbeiters gekürzt werden darf, wenn dieser wegen Kurzarbeit mehrere Monate gar nicht oder nur verkürzt (beispielsweise drei von normalerweise fünf Wochentagen) gearbeitet hat, sofern keine tarifvertragliche Regelung ausdrücklich etwas anderes vorsieht. Das Gericht geht davon aus, dass jeder, der verkürzt arbeitet, den Urlaubsanspruch für jeden vollen Kalendermonat der Kurzarbeit im Verhältnis der tatsächlichen zur verkürzten Arbeitszeit anteilig verliert. Dies auch, soweit hiervon der gesetzliche Mindesturlaub betroffen ist. Begründet wird dies damit, dass der Zweck des Erholungsurlaubs die Erholung des Arbeitnehmers ist. Um diesen Zweck zu erreichen, sei eine Verpflichtung zur Tätigkeit vorausgesetzt, die während der Kurzarbeit jedoch aufgehoben sei.
Diese Entscheidung ist somit für jeden relevant, der Kurzarbeit, in welchem Umfang auch immer, im Unternehmen in Anspruch nehmen musste.

Die Entscheidung ist allerdings noch nicht rechtskräftig, da die Revision zum Bundesarbeitsgericht ausdrücklich zugelassen wurde. Die Entscheidungsgründe liegen ebenfalls noch nicht vor, lediglich die Pressemitteilung des Gerichts hierzu. Es kann daher sein, dass das Bundesarbeitsgericht noch anders entscheiden wird.