Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Marcel Luthe zum Thema: Pech im Spiel II

Drucksache 18/24 267 – Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Marcel Luthe vom 27. Juli 2020 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 27. Juli 2020) zum Thema: Pech im Spiel II und Antwort vom 10. August 2020 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 12. Aug. 2020)

Senatsverwaltung für Inneres und Sport

Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt:

1) Am 5. März hat das Abgeordnetenhaus von Berlin den Gesetzesentwurf für ein Ausführungsgesetz zum Glücksspielstaatsvertrag (Drucksache 18/2472) des Senats beschlossen. Sowohl in der dazu geführten Plenardebatte als auch in den Begründungen wurde als ein erhebliches Argument ein angeblich notwendiger „Mindestabstand“ genannt, zu dem weder der Senat noch die Befürworter dieser Regelung eine wissenschaftliche Grundlage benennen konnten, jedenfalls in der parlamentarischen Beratung nicht genannt haben.

Welche wissenschaftlichen Studien – bitte nach Verfasser, Titel, Jahr der Veröffentlichung und etwaiger Fundstellen – hat der Senat bei der Erstellung und Prüfung seines Gesetzentwurfes herangezogen?

Zu 1.:
Der Senat in seiner Funktion als Beschlussorgan für Gesetzesinitiativen u.ä. führt grundlegend und auch vorliegend keine eigenen Aktenbestände zu den Materialien aus der Erarbeitung entsprechender Entwürfe. Derartige Materialien liegen vielmehr nur bei den beteiligten Ressorts vor; es wird auf die nachfolgenden Antworten zu den Fragen 2) bis 5) verwiesen.

2) Liegen der Senatsverwaltung für Inneres und Sport – wenn ja, welche – Studien vor, die den in den Debatten angesprochen „cooling down effect“ – also die Notwendigkeit eines bestimmten Abstands zwischen zwei Sportwettenanbietern, damit der Kunde „auf andere Gedanken kommt“ – belegen? Wenn ja, bitte nach Verfasser, Titel, Jahr der Veröffentlichung und etwaiger Fundstellen benennen. Gleichzeitig beantrage ich hiermit Akteneinsicht nach Art. 45 II VvB in diese.

Zu 2.:
Der Senatsverwaltung für Inneres und Sport liegen keine speziellen Studien zu dem angefragten Thema vor.

3) Liegen der Senatsverwaltung für Gesundheit – wenn ja, welche – Studien vor, die den in den Debatten angesprochen „cooling down effect“ – also die Notwendigkeit eines bestimmten Abstands zwischen zwei Sportwettenanbietern, damit der Kunde „auf andere Gedanken kommt“ – belegen? Wenn ja, bitte nach Verfasser, Titel, Jahr der Veröffentlichung und etwaiger Fundstellen benennen. Gleichzeitig beantrage ich hiermit Akteneinsicht nach Art. 45 II VvB in diese.

Zu 3.:
Der Senatsverwaltung für Gesundheit, Pflege und Gleichstellung liegen keine speziellen Studien zu einem „cooling down effect“ bei Mindestabständen zwischen zwei Sportwettenanbietern (Wettvermittlungsstellen) vor. Aus gesundheitspolitischer Perspektive und aus der Suchtforschung sind Verfügbarkeitsbeschränkungen zur quantitativen Steuerung, auch durch Mindestabstände, als zielführend einzuschätzen.

4) Liegen der Senatsverwaltung für Verbraucherschutz – wenn ja, welche – Studien vor, die den in den Debatten angesprochen „cooling down effect“ – also die Notwendigkeit eines bestimmten Abstands zwischen zwei Sportwettenanbietern, damit der Kunde „auf andere Gedanken kommt“ – belegen? Wenn ja, bitte nach Verfasser, Titel, Jahr der Veröffentlichung und etwaiger Fundstellen benennen. Gleichzeitig beantrage ich hiermit Akteneinsicht nach Art. 45 II VvB in diese.

Zu 4.:
Der Senatsverwaltung für Justiz, Verbraucherschutz und Antidiskriminierung liegen weder Studien vor, die sich allgemein mit der Thematik des Mindestabstandes zwischen Wettvermittlungsstellen sowie Spielhallen-, Spielbank- oder Buchmacherbetrieben zur Wahrung der Belange des Jugendschutzes und des Spielerschutzes beschäftigen, noch Studien, die sich konkret mit der Thematik – Notwendigkeit eines bestimmten Abstandes, etwa 500 oder mehr Meter, zwischen Sportwettenanbietern – auseinandersetzen. Dies gilt insbesondere auch für das Fachreferat wirtschaftlicher Verbraucherschutz.

5) Liegen der Senatskanzlei – wenn ja, welche – Studien vor, die den in den Debatten angesprochen „cooling down effect“ – also die Notwendigkeit eines bestimmten Abstands zwischen zwei Sportwettenanbietern, damit der Kunde „auf andere Gedanken kommt“ – belegen? Wenn ja, bitte nach Verfasser, Titel, Jahr der Veröffentlichung und etwaiger Fundstellen benennen. Gleichzeitig beantrage ich hiermit Akteneinsicht nach Art. 45 II VvB in diese.

Zu 5.:
Die Senatskanzlei einschl. Wissenschaft und Forschung meldet zu der Anfrage „Fehlanzeige“.