Unzulässige Verwendung des Begriffs „Geräte-TÜV“

Mit dem Inkrafttreten der neuen Spielverordnung zum 01.01.2006 ist gemäß § 7 Absatz 1 SpielV alle 24 Monate die Durchführung einer Konformitätsprüfung durch einen vereidigten und öffentlich bestellten Sachverständigen oder eine von der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt zugelassene Stelle erforderlich. In Branchenkreisen wurde für diese Überprüfung umgangssprachlich der Begriff „Geräte-TÜV“ verwendet.

Die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs e.V. (Wettbewerbszentrale) hat uns nun darauf aufmerksam gemacht, dass die Verwendung des Begriffs „TÜV“ und/oder beliebiger Wortverbindungen mit diesem Begriff zu werbenden Zwecken gegen das Irreführungsverbot der §§ 3, 5 Absatz 2 Nr. 1 und 3 Absatz 1 UWG verstößt.

Wettbewerbsrechtliche oder markenrechtliche Ansprüche können grundsätzlich nicht gegenüber Privatpersonen (Verbrauchern) geltend gemacht werden. Allgemein ist ein Handeln im geschäftlichen Verkehr bei wirtschaftlichen Tätigkeiten gegeben, die der Förderung eines eigenen oder fremden Geschäftszweckes dienen. Der Begriff des geschäftlichen Verkehrs wird jedoch weit ausgelegt. Erfasst wird jede selbständige wirtschaftliche Tätigkeit, in der eine Teilnahme am Erwerbsleben zum Ausdruck kommt. Eine Gewinnerzielung ist nicht erforderlich, nicht einmal ein Handeln gegen Entgelt.

Die Unterscheidung zwischen privatem und geschäftlichen Handeln ist oftmals sehr fließend und sollte daher einzelfallbezogen sehr zurückhaltend erfolgen.
Im Einzelfall kann auch schon die Verwendung des Begriffs „Geräte-TÜV“ in Verbindung mit dem Hinweis auf Sachverständige in diesem Sinne als irreführende Werbung bezeichnet werden. Der Vorsicht halber empfehlen wir daher, zukünftig ausschließlich den Begriff „Geräte-Überprüfung“ zu verwenden.