Landgericht München bestätigt bayerische Glücksspielregelung

Informationen über zweistellige Jackpots zulässig
Verbotsantrag der kommerziellen Glücksspielindustrie weigehend abgewiesen
Auch Kundenmagazin „Spiel mit“ ist staatsvertragskonform

München, 12. März 2008. Die Staatliche Lotterieverwaltung Bayern darf grundsätzlich über die Höhe auch zweistelliger Jackpots auf Anzeigetafeln vor Annahmestellen sowie in ihrem Kundenmagazin „Spiel mit“ informieren, so die heutige Entscheidung des Landgerichts München I (Az. 33 O 1694/08). Das Gericht wies insoweit entsprechende Verbotsanträge eines gewerblichen Spielvermittlers zurück. Lediglich die Werbung mit dem Jackpot im eigenen Internetauftritt sah das Gericht vor dem neuen Glücksspielstaatsvertrag kritisch.

„Sehr zufrieden sind wir mit der Entscheidung, soweit sie klarstellt, dass in den Annahmestellen über die Höhe des Jackpots uneingeschränkt informiert werden darf“, sagte Erwin Horak, Präsident der Staatlichen Lotterieverwaltung Bayern. „Die Münchener Richter bestätigen die Zulässigkeit der Regelungen zur Jackpot-Information aus dem Glücksspielstaatsvertrag. Hinsichtlich der Entscheidung zur Information über den Jackpot im Internet warten wir die Entscheidungsgründe ab, werden diese analysieren und dann entsprechend handeln“, so Horak.

Bereits unter der Geltung des alten Lotteriestaatsvertrags war der Versuch gescheitert, es der Staatlichen Lotterieverwaltung in Bayern zu verbieten, über Jackpots zu informieren, die größer als € 9.999.999,- sind. Der 4. Kammer für Handelssachen des Landgerichts München I fehlten Anhaltspunkte für ein solches Verbot im Gesetz. Die Klägerin verwechsle ihre persönliche Sicht von der Gefährlichkeit zweistelliger Jackpots mit derjenigen des Gesetzgebers, urteilte das Gericht bereits im vergangenen Jahr in einem entsprechenden Klageverfahren. Maßgeblich sei, dass der Gesetzgeber bei der Jackpotwerbung für Lotto von entsprechenden Werberestriktionen abgesehen habe, so die Richter.

Die beklagte Staatliche Lotterieveraltung hatte stets darauf hingewiesen, dass der Gesetzgeber in den dem Glücksspielstaatsvertrag beigefügten „Richtlinien zur Vermeidung und Bekämpfung von Glücksspielsucht“ ausgesprochen hat, dass eine „Information über Höchstgewinne“ – verbunden mit der Aufklärung über die Gewinnwahrscheinlichkeit – grundsätzlich unbedenklich ist.