Infotermin zu Sportwetten-Konzessionen am 13. August in Frankfurt – Anmeldungen bis 2. August möglich

Pressemeldung des Regierungspräsidiums Darmstadt

(Foto: © Moerschy / pixabay.com)
Das bundesweit nach dem Glücksspielstaatsvertrag für die Erteilung von Konzessionen für das Veranstalten von Sportwetten zuständige Regierungspräsidium Darmstadt wird am 13. August in Frankfurt a.M. über die Durchführung des Verfahrens und damit verbundene Rechtsfragen informieren. Anmeldungen von Interessierten sind bis zum 2. August 2019 online auf der Homepage des Regierungspräsidiums Darmstadt über die entsprechende Anmeldeseite (Presse – Veranstaltungen – Informationsveranstaltung – Sportwetten – 3. GlüÄndStV) möglich.

Die Infoveranstaltung findet entgegen der bisherigen Ankündigung nun im Hörsaal H I auf dem Campus Bockenheim in Frankfurt statt. Veranstaltungsbeginn ist 13 Uhr. Wegen des beschränkten Platzangebotes wird gebeten nur maximal zwei Vertreter je interessierten Bewerber zu entsenden.

Wie das Regierungspräsidium erläutert, soll der Staatsvertrag zum Glücksspielwesen in Deutschland dahingehend geändert werden, dass ab 1. Januar 2020 die Zahl der Konzessionen für die Dauer einer Übergangs-bzw. Experimentierphase nicht beschränkt werden soll. Die Konzessionen bzw. Erlaubnisse sollen befristet bis zum 30. Juni 2021 erteilt werden. An dem Verfahren zur Erteilung jeweils einer Konzession können sich alle interessierten Unternehmen und natürlichen Personen beteiligen. Auf die Erteilung einer Konzession besteht jedoch kein Rechtsanspruch, so das RP.

Das Verfahren beginnt im Jahr 2020. Bereits vor dem Inkrafttreten eingereichte Unterlagen werden als Anträge mit Eingangsdatum 2. Januar 2020 behandelt. Die Einreichung von Unterlagen vor dem 2. Januar 2020 erfolgt auf eigenes Kostenrisiko. Sofern sich Interessierte bereits jetzt über die nach derzeitigem Stand zur Erfüllung der Mindestvoraussetzungen vorzulegenden Unterlagen informieren möchten, verweist das RP auf entsprechenden Informationen, die auf der Homepage des RP unter dem Thema Sportwetten zu finden sind.

Das RP weist noch darauf hin, dass die Vermittlung von Sportwetten in sog. Wettvermittlungsstellen einer Erlaubnis (§ 4 Abs. 1 Satz 1 GlüStV) bedarf, die im jeweiligen Bundesland, in dem die Stelle errichtet werden soll, zu beantragen ist und nicht von der Konzession umfasst wird.

Weitere Infos zur Veranstaltung gibt es hier.